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EU präsentiert Maßnahmenpaket für den Verkehrssektor

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Die Corona-Krise ist besonders für den Verkehrssektor spürbar. Um wieder Schwung in das Gewerbe zu bringen, hat  EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean ein zusätzliches Maßnahmenpaket für diese Branche vorgeschlagen, welches Ausnahmen von einigen EU-Vorschriften vorsieht.

Hohe Auftragsrückgänge und ein enormer Wettbewerbsdruck machen weiterhin dem Transportgewerbe  zu schaffen. Zwar scheint sich die Auftragslage langsam zu erholen, doch nur gezielte und gebündelte Maßnahmen aller EU-Staaten können den Verkehrssektor wieder auf ein Niveau vor der Krise bringen. Am 29. April hat die Europäische Kommission deshalb ein Maßnahmenpaket vorgestellt, das wieder Schwung in die Branche bringen soll.

Die Maßnahmen umfassen hauptsächlich vorübergehende Ausnahmen von EU-Vorschriften. Temporär sollen auch bestimmte Kontrollen zurückgestellt werden, um den Verkehrssektor zu entlasten. Darüber hinaus wurde bereits seitens der EU eine Lockerung der  EU-Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten in elf Mitgliedstaaten genehmigt, neun weitere haben eine solche Sonderregelung beantragt.

Im Einzelnen wurde folgende Vorschriften gelockert:

1. Richtlinie 2003/59/EG der Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr:

Die Geltungsdauer für regelmäßige Fortbildungen, deren Frist zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abläuft, gilt als um sechs Monate verlängert. Ähnliches gilt im Fall der Berufskraftfahrer-Qualifikation Ziffer „95“. 

2. Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein:

Führerscheine, der ihre Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 verlieren, gelten als um sechs Monate ab dem Ablaufsdatum verlängert.

3. Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

Periodische technische Inspektionen von Fahrtenschreibern, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 fällig sind, sollten spätestens sechs Monate nach dem Ablaufdatum durchgeführt werden. Zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 auf Erneuerung und Ersatz der Fahrerkarte gestellten Anträge sind von den zuständigen Behörden maximal innerhalb zwei Monaten zu realisieren. Darüber hinaus kann ein Fahrer weiterfahren, bis eine neue Karte hat, sofern er nachweisen kann, dass die Fahrerkarte an die zuständige Behörde zurückgesandt wurde, weil sie beschädigt war oder eine Fehlfunktion aufwies und ersetzt werden musste.

4. Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Die Fristen für Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 fällig sind, gelten als um sechs Monate verlängert. Zulassungsbescheinigungen, die  zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020, ablaufen gelten ebenfalls als um sechs Monate verlängert.

5. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Kraftverkehrsunternehmen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 über kein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, haben zwölf Monate Zeit ( ursprünglich sechs Monate), um bei den zuständigen Behörden einen Nachweis zu erbringen, dass die oben genannte Anforderung wieder erfüllt ist.

6. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs

Die Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen  sowie die Gültigkeit von Fahrerbescheinigungen , die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen, gilt als um sechs Monate verlängert.

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