Das Wichtigste im Überblick
- EU-Parlament stimmt Reform der Koordinierung der Sozialversicherung zu.
- Neue Regeln sollen Missbrauch durch Briefkastenfirmen erschweren.
- Entsendungen müssen künftig grundsätzlich vor Arbeitsbeginn gemeldet werden.
- Drei Monate Vorversicherung werden Voraussetzung für Entsendungen.
- Internationale Transportunternehmen befürchten zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
- Inkrafttreten voraussichtlich ab September 2028.
Nach Angaben des Europäischen Parlaments sollen die neuen Vorschriften vor allem dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben oder arbeiten, einfacher und rechtssicher Zugang zu Sozialleistungen erhalten. Gleichzeitig sollen die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger verbessert und Missbrauch – etwa durch Briefkastenfirmen – wirksamer bekämpft werden.
An der Überarbeitung wird auf EU-Ebene bereits seit 2016 gearbeitet. In der Abstimmung vom 7. Juli nahm das Europäische Parlament den Text mit 511 Ja-Stimmen, 87 Nein-Stimmen und 61 Enthaltungen an. Bevor die neuen Vorgaben in Kraft treten, müssen noch der Rat der Europäischen Union zustimmen und die Vorschriften im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Nach derzeitiger Planung sollen die neuen Regeln nach einer Übergangsfrist von 24 Monaten gelten – voraussichtlich ab September 2028.
Streitpunkt für Speditionen: Neuer Test zum „tatsächlichen“ Firmensitz
Ein zentrales Ziel der Reform ist es, klarer festzulegen, welches nationale Sozialversicherungssystem bei grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern anzuwenden ist. Nach Ansicht der EU sollen dadurch Rechtsunsicherheiten verringert und gleichzeitig missbräuchliche Unternehmensstrukturen leichter erkannt werden.
Für die Transportbranche ist vor allem ein Punkt umstritten: Künftig soll der „tatsächliche“ Niederlassungsort eines Unternehmens anhand zusätzlicher Kriterien bestimmt werden. Dazu gehört unter anderem der Ort, an dem der Umsatz erwirtschaftet wird.
Für international tätige Speditionen könnte dies erhebliche Auswirkungen haben. Unternehmen, die einen großen Teil ihrer Transporte grenzüberschreitend durchführen, befürchten, dass dadurch künftig häufiger Sozialversicherungsrecht anderer Mitgliedstaaten Anwendung finden könnte.
Kritik kommt vor allem von international tätigen Straßengüterverkehrsunternehmen. Der polnische Arbeitgeberverband Transport i Logistyka Polska (TLP) warnt, dass die stärkere Berücksichtigung des Ortes der wirtschaftlichen Tätigkeit dazu führen könnte, dass Sozialversicherungsbeiträge künftig nicht mehr ausschließlich im Sitzstaat des Unternehmens zu entrichten sind.
Nach Einschätzung des Verbandes könnte dies zudem die spätere Berechnung von Renten- oder Invaliditätsleistungen für Fahrer deutlich komplizierter machen.
Entsendungen sollen künftig vor Arbeitsbeginn gemeldet werden
Der verabschiedete Text sieht außerdem eine verpflichtende Vorabmeldung bei Entsendungen in einen anderen Mitgliedstaat vor. Arbeitgeber müssten diese Meldung künftig einreichen, bevor Beschäftigte ihre Tätigkeit im Ausland aufnehmen.
Ausgenommen wären Dienstreisen sowie Einsätze von bis zu drei Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen. Für die Bauwirtschaft soll diese Ausnahme allerdings nicht gelten.
Weitere EU-Pläne zur Arbeitsmobilität
EU-Kommissar Valdis Dombrovskis kündigte an, dass die Europäische Kommission bereits im September ein weiteres Maßnahmenpaket zur fairen Arbeitsmobilität vorlegen will. Es soll offene Fragen der aktuellen Reform aufgreifen.
Nach bisherigen Ankündigungen dürfte es dabei unter anderem um den Abbau von Hürden für grenzüberschreitende Beschäftigung, die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen sowie die Digitalisierung der Verwaltung von Beschäftigungs- und Sozialversicherungsdaten gehen.
Was die Reform für deutsche Transportunternehmen bedeutet
Für deutsche Speditionen ergibt sich daraus derzeit noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Entscheidend wird sein, wie der Rat der Europäischen Union die Reform abschließt und wie die einzelnen Bestimmungen später praktisch umgesetzt werden.
Sollte das Kriterium des Ortes der Umsatzentstehung tatsächlich eine größere Rolle bei der Bestimmung des sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Unternehmenssitzes spielen, könnten insbesondere international tätige Logistikunternehmen mit komplexeren Sozialversicherungs- und Meldepflichten konfrontiert werden. Die Branche fordert deshalb, dass bei der Umsetzung die Besonderheiten des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs berücksichtigt werden.









