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Neue Regeln für Lkw-Fahrer: Deutschland senkt Hürden beim Berufszugang

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Deutschland erleichtert den Zugang zum Berufskraftfahrerberuf. Ab 18. August gelten neue Regeln für Qualifikation und Fahrerlaubnis. Die Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation wird in neun Fremdsprachen möglich, die praktische Prüfung gestrafft und die Umschreibung bestimmter ausländischer Führerscheine erleichtert. Für Speditionen sinken damit mehrere Hürden bei der Gewinnung neuen Fahrpersonals.

Dieser Text wurde vollständig von einem Redakteur verfasst – basierend auf fachlichem Wissen, journalistischer Erfahrung und sorgfältiger Recherche. Künstliche Intelligenz kam dabei nicht zum Einsatz.

Mit der am 17. August im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Verordnung setzt das Bundesverkehrsministerium mehrere bereits angekündigte Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikations- und Fahrerlaubnisrecht um. Der überwiegende Teil der Neuregelungen tritt am Tag nach der Verkündung und damit am 18. August 2026 in Kraft.

Mit der veröffentlichten Verordnung werden die geplanten Erleichterungen verbindlich. Neu hinzugekommen ist Albanisch als weitere Prüfungssprache.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation kann künftig neben Deutsch in neun Fremdsprachen abgelegt werden.
  • Die Fahrprüfung der regulären Grundqualifikation wird von 120 auf 90 Minuten verkürzt; ein zusätzlicher praktischer Prüfungsteil entfällt.
  • Ukraine und Montenegro werden in die Liste der Staaten aufgenommen, deren Führerscheine unter bestimmten Voraussetzungen ohne erneute Theorie- und Praxisprüfung umgeschrieben werden können.
  • Die vorgeschriebene Untersuchung des Sehvermögens für Lkw- und Busführerscheine kann künftig auch von einem Augenoptikerbetrieb bescheinigt werden.
  • Für Ausbildungsstätten und Prüflinge werden Nachweise gegenüber den Industrie- und Handelskammern verbindlicher geregelt.

Prüfung künftig auch auf Polnisch, Rumänisch und Ukrainisch

Für Unternehmen, die Fahrer im Ausland rekrutieren, dürfte vor allem die neue Sprachenregelung relevant sein.

Die Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation kann künftig neben Deutsch auf Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch oder Ukrainisch abgelegt werden.

Damit entfällt eine Hürde, die insbesondere für Bewerber aus Drittstaaten bislang den Zugang zur Qualifikation erschwert hat. Die fachlichen Anforderungen bleiben bestehen, die Prüfung muss jedoch nicht mehr zwingend auf Deutsch absolviert werden.

Gegenüber dem Referentenentwurf hat sich die endgültige Fassung noch einmal verändert: Dort waren zunächst acht Fremdsprachen vorgesehen. Albanisch ist neu hinzugekommen.

Die Regelung gilt allerdings nicht pauschal für sämtliche Berufskraftfahrerprüfungen, sondern ausdrücklich für die Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation.

Praktische Prüfung wird kürzer

Auch bei der regulären Grundqualifikation wird das Verfahren gestrafft.

Die eigentliche Fahrprüfung dauert künftig 90 statt 120 Minuten. Gleichzeitig entfällt der bisherige zusätzliche praktische Prüfungsteil zur „Bewältigung kritischer Situationen“.

Damit wird der praktische Prüfungsumfang deutlich reduziert. Das Bundesverkehrsministerium orientiert sich damit stärker an den europäischen Mindestvorgaben.

Neu geregelt ist zudem, dass der Prüfungsteilnehmer für die praktische Prüfung ein geeignetes Prüfungsfahrzeug sowie einen Fahrlehrer mit gültiger Fahrlehrererlaubnis für die betreffende Klasse bereitstellen muss.

Ukraine und Montenegro werden leichter anerkannt

Eine weitere Änderung betrifft die Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse.

Ukraine und Montenegro werden in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen. Für die dort erfassten Fahrerlaubnisklassen ist damit grundsätzlich eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis ohne erneute theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung möglich.

Für ukrainische Lkw- und Busführerscheine bleibt allerdings eine Besonderheit bestehen: Wurden die Klassen C oder D ohne vorherige Klasse B erteilt, muss für die deutsche Klasse B weiterhin eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden.

Für Speditionen ist dabei eine Unterscheidung wichtig: Die Anerkennung beziehungsweise Umschreibung eines Führerscheins ersetzt nicht automatisch die erforderliche Berufskraftfahrerqualifikation. Für den gewerblichen Einsatz müssen die entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sein.

Auch die Anerkennungsregeln für Führerscheine aus Albanien, Kosovo und Israel werden mit der Verordnung angepasst.

Sehuntersuchung künftig auch beim Optiker

Praktische Entlastung bringt die Reform auch bei der Erteilung und Verlängerung von Lkw- und Busfahrerlaubnissen.

Bewerber der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E müssen weiterhin eine Untersuchung des Sehvermögens nachweisen. Die entsprechende Bescheinigung kann künftig jedoch auch durch einen dafür vorgesehenen Augenoptikerbetrieb ausgestellt werden.

Damit erweitert sich der Kreis der Stellen, bei denen der vorgeschriebene Nachweis erbracht werden kann.

Unterricht muss vor der Prüfung nachgewiesen werden

Weniger öffentlich diskutiert, für Fahrschulen und Ausbildungsstätten aber wichtig, sind neue Vorgaben zur Nachweisführung.

Wer die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation ablegen will, muss gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer künftig nachweisen, dass der vorgeschriebene Unterricht absolviert wurde.

Auch bei Fahrern, die zwischen Güter- und Personenverkehr wechseln und nur Teile der Qualifikation nachholen müssen, wird der Nachweis vorhandener Qualifikationen ausdrücklich zur Voraussetzung.

Damit werden Abläufe, die bislang teilweise über Satzungen und Bescheinigungen organisiert wurden, unmittelbar in der Verordnung verankert.

Schlüsselzahl 95 kann in Fahrerbescheinigung eingetragen werden

Für Unternehmen mit Drittstaatsfahrern enthält die Verordnung noch eine weitere praktische Änderung.

Die Schlüsselzahl 95 kann künftig auf Antrag in das Feld „Besondere Bemerkungen“ der Fahrerbescheinigung eingetragen werden, wenn die bestehende Qualifikation nachgewiesen wird. Fehlt ein gesonderter Nachweis, kann die Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen auch über einen Datenabruf aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister bestätigt werden.

Damit wird die Dokumentation der Berufskraftfahrerqualifikation bei international eingesetztem Fahrpersonal vereinfacht.

Präventionsverein fordert betriebliche Begleitung

Der Mannheimer Verein „Hellwach mit 80 km/h“ begrüßt den Abbau von Zugangshürden grundsätzlich, warnt jedoch davor, die Reform allein an schnelleren Qualifikationswegen zu messen.

Nach Auffassung des Vereins müsse insbesondere bei international rekrutierten Fahrern die betriebliche Einarbeitung Schritt halten. Gefordert werden unter anderem mehrsprachige Sicherheitsunterweisungen, klarere Kommunikationsstandards an Rampen und strukturierte Onboarding-Prozesse.

Der Sprecher der Initiative formuliert die Kritik so:

Mehrsprachige Prüfung ersetzt keine mehrsprachige Sicherheitskultur. Anerkennung ersetzt kein praktisches Onboarding.“

Die Warnung richtet sich damit weniger gegen die Reform selbst als gegen die Frage, was nach Prüfung und Einstellung im betrieblichen Alltag folgt.

Mehr Spielraum bei der Fahrergewinnung

Für Transportunternehmen greifen die Änderungen an mehreren Stellen an, die bei der Rekrutierung bislang Zeit und Aufwand verursacht haben: Sprache, Prüfungslänge, Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse und medizinische Nachweise.

Ob die Reform den Fahrermangel spürbar lindern wird, bleibt offen. Klar ist aber: Ab 18. August werden aus den bislang angekündigten Erleichterungen geltende Regeln.

Für Speditionen dürfte nun entscheidend sein, wie schnell IHKs, Fahrschulen, Fahrerlaubnisbehörden und Unternehmen ihre Verfahren auf die neuen Möglichkeiten umstellen.

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