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Eurovignette: EU präzisiert Regeln für CO2-basierte Mautsätze

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EU-Parlament und Rat haben sich vorläufig auf Änderungen an der Eurovignetten-Richtlinie geeinigt. Sie legt den Rahmen dafür fest, wie Mitgliedstaaten Maut- und Gebührenmodelle für schwere Nutzfahrzeuge ausgestalten. Ziel ist vor allem, den Übergang zur neuen, CO2-orientierten Fahrzeugklassifizierung zu erleichtern, die ab dem 1. Juli 2026 gilt. Zudem wird genauer definiert, unter welchen Bedingungen Staaten niedrigere Mautsätze für emissionsarme Lkw anbieten dürfen.

Dieser Text wurde vollständig von einem Redakteur verfasst – basierend auf fachlichem Wissen, journalistischer Erfahrung und sorgfältiger Recherche. Künstliche Intelligenz kam dabei nicht zum Einsatz.

Eine grundlegende Neuordnung der Mautsysteme in der EU ist damit nicht verbunden. Im Mittelpunkt steht vielmehr, die Vorgaben so zu präzisieren, dass sie in den Mitgliedstaaten einheitlicher und praktikabler angewendet werden können. Zudem ist klar: Ein Rabattmodell, das an den Einsatz besonders effizienter Sattelauflieger oder Anhänger gekoppelt ist, wird vorerst nicht eingeführt – die Europäische Kommission soll diese Option jedoch erneut prüfen.

Abgleich mit den neuen CO2-Vorgaben

Die Änderungen stehen in direktem Zusammenhang mit den neuen CO2-Emissionsstandards für schwere Nutzfahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2026 gelten. Da diese Standards beeinflussen, wie Lkw für die Maut in Kategorien eingeteilt werden, sollen zusätzliche Klarstellungen in der Richtlinie für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Der ausgehandelte Text sieht dafür präzisere Definitionen für Null-Emissions- und Niedrigemissionsfahrzeuge, die Zuordnung zu Fahrzeuggruppen, Emissionsminderungspfade sowie Referenzwerte für CO2-Emissionen vor. Ziel ist, dass Transportunternehmen, Mautbetreiber und Behörden EU-weit mit einem klaren Regelwerk arbeiten können.

Bis zu 75 Prozent Nachlass für Niedrigemissions-Lkw möglich

Ein zentraler Punkt der Einigung: Mitgliedstaaten sollen Mautsätze für Niedrigemissionsfahrzeuge vergünstigen dürfen.

Konkret könnten Länder bis zu 75 Prozent Rabatt auf den Infrastrukturanteil der Maut für Niedrigemissionsfahrzeuge gewähren – allerdings nur, wenn sie Null-Emissionsfahrzeuge von diesem Teil der Gebühr vollständig befreien.

Diese Vorzugsbehandlung wäre bis zum 30. Juni 2031 möglich. Danach – wenn die maximale Entlastung für Null-Emissionsfahrzeuge auf 75 Prozent sinkt – liegt der höchstmögliche Nachlass für Niedrigemissionsfahrzeuge bei 50 Prozent.

Wichtig: Die Richtlinie eröffnet diese Spielräume, verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht, sie auch tatsächlich zu nutzen.

Reichweitenverlängerer: eingeschlossen, aber nicht in jedem Fall

Nach Angaben der Verhandler sollen mögliche Vergünstigungen auch bestimmte E-Lkw erfassen, die mit einem Reichweitenverlängerer ausgestattet sind – also einem System, das zusätzliche Reichweite ermöglicht.

Gleichzeitig wurde festgehalten, dass Vorzugssätze nicht für Null-Emissionsfahrzeuge gelten sollen, wenn ein fossil betriebener Reichweitenverlängerer zum Laden der Batterien genutzt wird.

Keine Mautvorteile für effiziente Anhänger – vorerst

Verworfen wurde der Ansatz, die Höhe der Maut daran zu knüpfen, ob ein Fahrzeug besonders energieeffiziente Sattelauflieger oder Anhänger nutzt.

Das Europäische Parlament hatte solche Anreize befürwortet und als Beitrag zur Emissionsminderung im Straßengüterverkehr bewertet. Im Rat fand der Vorschlag jedoch keine Mehrheit.

In der Begründung zum Kompromiss heißt es, unterschiedliche Mautsätze je nach Anhängertyp würden den Verwaltungsaufwand erhöhen, Mautsysteme komplexer machen und die Einführung sowie Durchsetzung elektronischer Mautdienste erschweren.

Ganz vom Tisch ist das Thema dennoch nicht: Die Europäische Kommission soll erneut bewerten, ob entsprechende Maßnahmen bis zum 30. Juni 2029 eingeführt werden könnten.

Formale Zustimmung steht noch aus

Die Einigung hat vorläufigen Charakter. Bevor die geänderte Richtlinie in Kraft treten kann, müssen Parlament und Rat den Text nach juristischer und sprachlicher Prüfung noch formell annehmen.

Die Überarbeitung soll Transportunternehmen, Betreibern von Mautsystemen und nationalen Verwaltungen mehr Rechtssicherheit geben und die Umsetzung der neuen, CO2-basierten Regeln zur Straßengebührenerhebung erleichtern, die ab dem 1. Juli 2026 gelten sollen.

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