Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments hat am 7. Mai eine vorläufige Einigung gebilligt, die die bisherigen Regeln für Fahrer mit Einsätzen in mehreren Ländern beibehält. Das Votum fiel deutlich aus: 47 Stimmen dafür, 3 dagegen, 4 Enthaltungen. Bevor die Änderungen in Kraft treten, müssen noch das Plenum des Parlaments und der Rat zustimmen.
Die Einigung ist Teil der laufenden Überarbeitung der EU-Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit. Für den Straßengüterverkehr ist vor allem entscheidend, was nicht kommt: In früheren Entwürfen war ein Verfahren vorgesehen, nach dem Unternehmen grenzüberschreitende Tätigkeiten ihrer Fahrer im Voraus hätten anzeigen müssen. Dieser Ansatz wurde gestrichen. Damit bleibt es bei den bestehenden Kriterien, nach denen festgelegt wird, welches nationale Sozialversicherungssystem für Fahrer gilt, die in mehreren Mitgliedstaaten arbeiten.
35 Arbeitstage Frist für Rückmeldungen der Behörden
Neu ist eine Frist von 35 Arbeitstagen: Nationale Stellen sollen innerhalb dieses Zeitraums auf Nachfragen reagieren oder Anträge bearbeiten, mit denen eine bereits getroffene sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit überprüft oder aufgehoben werden soll.
Ziel ist es, lange Schwebephasen zu verkürzen, in denen zwei Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit streiten. Solche Situationen können für Unternehmen das Risiko nachträglicher Beitragsforderungen erhöhen – und lassen Fahrer zugleich oft im Unklaren, welches System tatsächlich gilt.
Auch die Abläufe rund um die Ausstellung und Kontrolle des Nachweises über das anwendbare Recht – in der Praxis das A1-Dokument – sollen klarer geregelt und konsequenter kontrolliert werden.
Zuständigkeit kann bis zu 24 Monate gelten
Welche Sozialversicherung zuständig ist, soll künftig im Voraus festgelegt werden – auf Basis des erwarteten Einsatzmusters des Fahrers in den kommenden 12 Monaten. Diese Entscheidung kann anschließend bis zu 24 Monate gültig bleiben. Das reduziert den Spielraum für rückwirkende Neubewertungen und schafft mehr Planungssicherheit für grenzüberschreitende Einsatzpläne.
Raluca Marian, EU-Direktorin des Weltstraßenverkehrsverbands „IRU“ (International Road Transport Union), bewertete das Votum als Schritt hin zu einem berechenbareren und praxistauglichen Rahmen für den grenzüberschreitenden Straßentransport. Zudem sehe man zentrale Anliegen der Branche in dem Dossier berücksichtigt.
Teil einer größeren Reform der Sozialversicherungskoordination
Das Paket aktualisiert die Verordnungen 883/2004 und 987/2009. Ziel ist nicht, die nationalen Systeme anzugleichen, sondern sie besser zu koordinieren: Die Mitgliedstaaten behalten die Kontrolle über ihre eigenen Regelungen, während EU-Vorschriften sicherstellen sollen, dass Beschäftigte bei Arbeit oder Wohnortwechsel über Grenzen hinweg keinen Schutz verlieren.
Neben dem Straßentransport umfasst die vorläufige Einigung auch Themen wie Arbeitslosigkeit, Familienleistungen und Leistungen der Langzeitpflege, Entsendungen sowie die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden. Die Transportregelungen – einschließlich der gestrichenen Meldepflicht und der 35-Arbeitstage-Frist – sind Teil des Gesamtpakets und werden gemeinsam zur formellen Annahme weitergeleitet.
Nicht zu verwechseln mit den Entsende-Regeln für Fahrer
Die Einigung ist nicht mit den separaten Vorschriften zur Entsendung von Fahrern zu verwechseln, die im Rahmen des EU‑Mobilitätspakets I für den Straßengüterverkehr eingeführt wurden. Die Reform zur Koordinierung der sozialen Sicherheit legt fest, welches nationale Sozialversicherungssystem gilt, wenn Fahrer grenzüberschreitend eingesetzt werden. Praktisch geht es dabei unter anderem um A1‑Dokumente, Sozialversicherungsbeiträge, Streitigkeiten zwischen Behörden und die Dauer, für die eine Zuständigkeit Bestand hat.
Die Entsende-Regeln verfolgen hingegen ein anderes Ziel: Sie bestimmen, wann ein Fahrer als in einen anderen Mitgliedstaat entsandt gilt und wann ein Unternehmen eine Entsendeerklärung abgeben sowie die Arbeitsbedingungen des Einsatzlandes einhalten muss – einschließlich Vergütungsvorgaben, sofern diese greifen.
Das Ausschussvotum schafft das Entsende-Regime für Fahrer nicht ab. Kabotage und bestimmte Cross-Trade-Verkehre (Drittland- beziehungsweise Dreieckverkehre) können weiterhin Entsendepflichten auslösen, während der bilaterale Verkehr im Mobilitätspaket gesondert behandelt wird. Die Neuerungen betreffen die sozialversicherungsrechtliche Seite: Der bestehende Rahmen für Fahrer mit Einsätzen in mehreren Ländern bleibt erhalten – ergänzt um klarere Fristen für Behörden, wenn sie prüfen oder anfechten, welches nationale System zuständig ist.
Der Verkehrsausschuss des Europäischen Parlaments hat sich in zwei zentralen Punkten positioniert: Ältere Pkw und Transporter sollen weiterhin im Zwei-Jahres-Rhythmus zur technischen Prüfung, zudem sollen Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Straßenmaut für emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge zeitweise deutlich zu senken.
Auch die Abläufe rund um die Ausstellung und Kontrolle des Nachweises über das anwendbare Recht – in der Praxis das A1-Dokument – sollen klarer geregelt und konsequenter kontrolliert werden.









