Zum 30. Juli 2020 tritt die Neuregelung der Entsenderichtlinie in Kraft. Das bedeutet gleichen Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort.
Die Revision der Entsenderichtlinie war lange Thema von Verhandlungen in Brüssel. Die Neuregelung wurde letztendlich im Juli 2018 angenommen und soll nun zum 30. Juli in Kraft treten. Die neuen Regelungen sollen die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessern und zugleich die Wirtschaft vor Lohndumping und unfairer Konkurrenz schützen.
Profitieren werden besonders langzeitentsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen haben werden ebenso wie Zulagen ( zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, Schmutz- und Gefahrenzulagen) oder Sachleistungen.
Der Einsatz der Beschäftigte im EU- Ausland wird auf zwölf Monate befristet sein, danach werden alle vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen des Gastlandes geltend. In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen.
Darüber hinaus regelt das Gesetz auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden müssen. Auch müssen Arbeitgeber die Zulage für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten bezahlen und dürfen diesen Betrag nicht auf den Mindestlohn anrechnen.
Die Neuregelung ist fast in allen Branchen geltend. Ausgenommen sind lediglich Fernfahrer.
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