Die Neuerungen geben der Polizei und dem norwegischen Straßenverkehrsamt ein wichtiges Kontrollinstrument, um Verstöße im gewerblichen Verkehr zu ahnden. Dies ist ein klares Signal, dass wir keine Verstöße gegen u. a. die Kabotagevorschriften in Norwegen wollen”, so Verkehrsminister Jon-Ivar Nygård in einer offiziellen Stellungnahme der Regierung.
Wie von der norwegischen Regierung angekündigt, können die Kontrollbehörden ab dem 1. März bei bestimmten Verstößen gegen die Vorschriften für den gewerblichen Verkehr Gebühren erheben.
Bisher wurden Bußgelder für Verstöße gegen bestimmte Vorschriften, die unter anderem die Kabotage im Güterverkehr betreffen, im Rahmen von Verfahren verhängt. Ab dem 1. März kann das norwegische Straßenverkehrsamt für bestimmte Verstöße eine Geldstrafe direkt vor Ort verhängen.
Die Kontrollbeamten können im Rahmen von Kontrollen Bußgelder für Verstöße gegen eine Reihe bestimmter Kabotagevorschriften im Güterverkehr sowie für das Fehlen eines Führerscheins und einer Lizenz während des Transports verhängen.
In Fällen, in denen ein Transportunternehmen nicht im Besitz eines Führerscheins oder einer Fahrerkarte ist, kann ein Bußgeld in Höhe von 60.000 NOK (ca. 5.300 Euro – Anm. d. Red.) erhoben werden”, heißt es weiter.
Trotz der neuen Befugnisse der norwegischen Straßenverwaltung werden bei schweren Verstößen weiterhin Verwaltungsverfahren eingeleitet.
Es lohnt sich nicht, die Vorschriften zu missachten. Sowohl die Regierung als auch das Storting wollen höhere Gebühren für Verstöße im gewerblichen Verkehr. Damit soll sichergestellt werden, dass sich mehr Leute an die Regeln halten, und es soll eine wirksame Reaktion geben, wenn Regeln gebrochen werden”, sagt Nygård.
Dies sind die Verstöße gegen die Kabotagebestimmungen, die das norwegische Straßenverkehrsamt ab März bei Verkehrskontrollen ahnden kann:
- wenn der internationale Transport nach Norwegen nicht dokumentiert werden kann,
- wenn die Kabotage mehr als sieben Tage nach Beendigung der letzten grenzüberschreitenden Fahrt durchgeführt wurde,
- wenn auf der Grundlage der Gemeinschaftslizenz mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an grenzüberschreitende Beförderungen durchgeführt wurden,
- wenn mehr als eine Transitkabotage durchgeführt wurde,
- wenn die Transitkabotage mehr als drei Tage nach der Ankunft des leeren Fahrzeugs in Norwegen durchgeführt wurde,
- wenn der Frachtbrief unvollständig ist,
- wenn im Fahrzeug kein Frachtbrief/kein Dokument für den innerstaatlichen Verkehr vorhanden ist,
- wenn die Kabotage vor der Entladung des internationalen Transports beginnt.
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