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Foto: AdobeStock/MP Studio

Italien: Neue Regeln zu LKW-Wartezeiten und Zahlungsverzug in Kraft

Lesezeit 4 Min.

Spediteure erhalten künftig automatisch Entschädigungen bei langen Standzeiten – Unternehmen drohen empfindliche Strafen bei verspäteter Bezahlung.

Dieser Text wurde mit Unterstützung eines automatischen Übersetzungstools erstellt. Es kann daher zu inhaltlichen und sprachlichen Ungenauigkeiten kommen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

In Italien ist am 22. Mai 2025 das neue Infrastrukturdekret in Kraft getreten. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 73 wurden wichtige Änderungen im Transportsektor eingeführt, die sowohl die Wartezeiten an der Rampe als auch den Zahlungsverzug bei Beförderungsleistungen betreffen. Ziel der Reform ist es, die Bedingungen für Spediteure und Transportunternehmen spürbar zu verbessern.

Ein zentraler Bestandteil der neuen Vorschriften ist die Einführung einer automatischen Entschädigung für überlange Standzeiten. Sobald die Be- oder Entladung eines LKW mehr als 90 Minuten überschreitet, steht dem Frachtführer für jede angefangene weitere Stunde eine Pauschale von 100 Euro zu. Bislang betrug der gesetzlich festgelegte Betrag lediglich 40 Euro – und griff erst ab zwei Stunden Wartezeit.

Die Entschädigung wird unabhängig vom vereinbarten Zeitfenster fällig – entscheidend ist allein, dass die Verzögerung nicht dem Frachtführer anzulasten ist. Auch bei einer vertraglich kürzeren Be- oder Entladezeit (z. B. 60 Minuten) kann die Ausgleichszahlung greifen, wenn diese Frist überschritten wird, selbst wenn die gesetzliche 90-Minuten-Grenze nicht erreicht wird.

Die Höhe der Entschädigung wird künftig jährlich an den Verbraucherpreisindex (ISTAT) angepasst.

LKW-Fahrer dürfen Ladevorgang nicht mehr aus den Augen verlieren

Neu ist auch die Pflicht zur Überwachung der Be- oder Entladung durch den Fahrer. Damit soll nicht nur die Verkehrssicherheit gestärkt werden, sondern auch die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung klar geregelt sein. In der Praxis bedeutet das: Spediteure müssen sicherstellen, dass ihre Fahrer bei der Verladung anwesend sein und den Prozess beobachten können.

Haftung und Nachweispflichten für Verlader und Empfänger

Die Zahlungspflicht für Entschädigungen bei Wartezeiten liegt gemeinschaftlich bei Verlader und Frachtführer – unabhängig davon, wer letztlich für die Verzögerung verantwortlich ist. Erst im Nachgang kann eine Rückforderung gegenüber der verursachenden Partei erfolgen.

Zudem müssen Verlader und Empfänger dem Transportunternehmen künftig verbindliche Informationen über Ort und Zeitpunkt der Be- oder Entladung übermitteln. Fehlen diese Angaben, kann der Frachtführer alternativ auf Geolokalisierungsdaten des Fahrzeugs oder auf die Daten des digitalen Fahrtenschreibers (Generation 2) zurückgreifen, um eine verspätete Abfertigung nachzuweisen.

Zahlungsverzug als Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Infrastrukturdekrets betrifft die verspätete Bezahlung von Transportdienstleistungen. Die bisher oft folgenlosen Verzögerungen können künftig als Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit gewertet und entsprechend geahndet werden.

Kommt es zu systematischem Zahlungsverzug gegenüber Spediteuren, kann die italienische Wettbewerbsbehörde AGCM auf Antrag ein Verfahren einleiten. Voraussetzung ist, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen Auftraggeber und Frachtführer besteht – etwa bei einer starken Marktmacht des Kunden.

Bei festgestelltem Missbrauch drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des säumigen Unternehmens. Diese Regelung bedeutet eine grundlegende Erweiterung der bisherigen Rechtslage: Erstmals wird Zahlungsverzug nicht nur zivilrechtlich, sondern auch öffentlich-rechtlich sanktionierbar.

Rechtsmittel erfordern aktive Initiative

Wichtig: Das Verfahren wird nicht automatisch eingeleitet. Betroffene Spediteure müssen eine begründete Anzeige bei der AGCM einreichen. Diese muss belegen, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt und Zahlungen wiederholt verspätet oder gar nicht erfolgt sind. Daher empfiehlt es sich für Transportdienstleister, ihre Geschäftsbeziehungen systematisch zu dokumentieren – sowohl in organisatorischer als auch in rechtlicher Hinsicht.

Zahlungsfristen bleiben bestehen – aber mit mehr Nachdruck

An den gesetzlichen Zahlungszielen ändert sich durch die Reform zunächst nichts: 30 Tage gelten weiterhin als Standardfrist für Transportdienstleistungen. Eine Verlängerung auf bis zu 60 Tage ist nur mit schriftlicher Vereinbarung und sachlicher Begründung zulässig.

Die neuen, abschreckenden Sanktionen könnten jedoch zu einem spürbaren Kulturwandel führen – insbesondere bei großen Auftraggebern, die bisher längere Zahlungsziele durchgesetzt haben. Für viele Spediteure bietet die Neuregelung die Chance auf mehr Liquidität, bessere Planbarkeit und stärkere Verhandlungspositionen.

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