Letzte Woche hat Verkehrskommissar, Apostolos Tzitzikostas, eine schriftliche Anfrage der beiden Europaabgeordneten Estelle Ceulemans aus Belgien und Johan Danielsson aus Schweden beantwortet. Die Frage betraf die obligatorische Rückführung von LKW in das Land der Niederlassung, die durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Oktober für ungültig erklärt wurde.
Nach Ansicht der Abgeordneten war diese Vorschrift ein wesentlicher Bestandteil des Mobilitätspakets und ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, da sie ihrer Ansicht nach das Entstehen von „Briefkastenfirmen“ im Straßenverkehrssektor verhinderte. Die Abgeordneten fragten daher die Europäische Kommission nach geplanten Maßnahmen, um die durch die Aufhebung der Fahrzeugrückgabe entstandene Situation zu verbessern. Darüber hinaus fragten Ceulemans und Danielsson, ob die Kommission in Erwägung gezogen habe, eine Studie über die praktischen Auswirkungen und den Nutzen dieser Verordnung in der Zeit zwischen ihrer Anwendung und ihrer Aufhebung durchzuführen, und welche Optionen es für die Wiedereinführung der aufgehobenen Maßnahme gebe.
Klare Position Brüssels
„Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024, mit der die Regelung zur Rückgabe von Fahrzeugen für nichtig erklärt wurde, hat unmittelbare Wirkung innerhalb der EU-Rechtsordnung“, so Verkehrskommissar Apostolos Tzitzikostas in seiner Antwort.
Tzitzikostas bestätigte damit, dass Brüssel keine gesetzgeberischen Maßnahmen zur Wiedereinführung der Verpflichtung vorsieht.
Der Verkehrskommissar wies in dem Schreiben darauf hin, dass die Bestimmung über die obligatorische Rückführung von Lastkraftwagen gemäß Artikel 264 des Abkommens über die Arbeitsweise der Europäischen Union für ungültig erklärt werden sollte. Tzitzikostas fügte hinzu, dass die betreffende Bestimmung nicht Teil des Kommissionsvorschlags sei.
„Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine LKW- Rückführungspflicht zu Ineffizienzen im Verkehrssystem und einer Zunahme von unnötigen Emissionen, Umweltverschmutzung und Staus führen würde. Diese potenziellen Ineffizienzen wurden in einer im Februar 2021 veröffentlichten Studie zur Bewertung der erwarteten Auswirkungen dieser Verpflichtung bestätigt“, erklärte der Verkehrskommissar in seiner Antwort auf die Anfrage der Europaabgeordneten.
Tzitzikostas räumte zudem ein, dass die Kommission keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf für die Wiedereinführung dieser Bestimmungen sehe.
„Die Europäische Kommission wird weiterhin mit den Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Mobilitätspakets I arbeiten, um einen gut funktionierenden Binnenmarkt, faire Wettbewerbsbedingungen für alle beteiligten Akteure und bessere soziale Bedingungen für die Fahrer zu gewährleisten. Die Kommission wird daher weiterhin alle negativen Auswirkungen, die die Aufhebung der Fahrzeugrückgabebestimmung insbesondere auf die Arbeitsbedingungen der Fahrer haben könnte, aufmerksam verfolgen und geeignete Maßnahmen ergreifen“, fügte der Verkehrskommissar hinzu.
Europäische Spediteure zeigen sich zufrieden
Der europäische Transportverband CLECAT begrüßte die Klarstellung der Kommission und bekräftigte damit seine Argumente gegen die unerwünschte Auswirkung der Vorschriften zur Fahrzeugrückführung.
„CLECAT fordert weiterhin eine klare und wirksame Umsetzung der Bestimmungen des Mobilitätspakets, um einen gut funktionierenden europäischen Binnenmarkt, faire Wettbewerbsbedingungen für alle beteiligten Akteure und bessere soziale Bedingungen für die Fahrer zu gewährleisten“ – heißt es im Statement des Verbandes.
Besonders umstrittene Bestimmung
Die Verpflichtung zur Rückführung von LKW in das Land, in dem das Transportunternehmen ansässig ist, war eine der Bestimmungen des Mobilitätspakets, die unter den europäischen Spediteuren die meisten Kontroversen auslöste. Ursprünglich waren auch Trailer eingeschlossen, aber nach zahlreichen Einwänden aus dem Transportgewerbe beschloss Brüssel, die Bestimmung aus den Rechtsvorschriften zu streichen.
Die Verpflichtung zur Rückkehr an den Standort des Unternehmens bezog sich daher nur auf Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, war aber dennoch für die Unternehmen belastend. Deshalb reichte Polen im Oktober 2020 beim Gerichtshof der Europäischen Union eine Klage gegen das Mobilitätspaket ein. Klagen wurden auch von Litauen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Malta, Zypern und Belgien eingereicht. Zu den beanstandeten Regelungen gehörte die umstrittene Pflicht, einen LKW alle acht Wochen in das Land seiner Niederlassung zurückzuführen, was sich nach Ansicht der Beschwerdeführer sowohl auf die Umwelt als auch auf die Tätigkeit der europäischen Spediteure und indirekt auf die Wirtschaft insgesamt negativ auswirkte.
Im November 2023 legte Giovanni Pitruzzella, der damalige EuGH-Generalanwalt, einen Schlussantrag zu der strittigen Bestimmung vor, in dem er sich hinter Polen und die anderen klagenden EU-Mitglieder stellte.
In seinen Schlussanträgen betonte der Generalanwalt, dass die „Fahrzeugrückführung“ vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht hinreichend begründet worden sei und die Umweltauswirkungen der erhöhten Emissionen und des erhöhten Kraftstoffverbrauchs, die sich aus der Verpflichtung ergeben, die Fahrzeuge alle acht Wochen zurückzugeben, nicht berücksichtigt worden seien.
Weniger als ein Jahr später, im Oktober 2024, wurde das Urteil des EuGH in dieser Rechtssache verkündet. Wie erwartet folgte der Gerichtshof der Stellungnahme des Beschwerdeführers und erklärte die Verpflichtung, die Fahrzeuge alle acht Wochen an die Betriebsstätte des Transportunternehmens zurückzubringen, für nichtig. Nach Ansicht der Richter hatte der EU-Gesetzgeber nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Informationen verfügte, um die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme beurteilen zu können.
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