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Quelle: Engel73 / Adobestock

LKW-Maut könnte höher ausfallen, wegen Änderung bei den Gewichtsklassen

Mit der geplanten Reform der LKW-Maut ändert sich auch die Grundlage für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse, wodurch Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden können.

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Ab dem 1. Dezember 2023 ist nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht (zGG) entscheidend für die Zuordnung der Gewichtsklasse, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) der Zugmaschine und gegebenenfalls des Anhängers die im Fahrzeugschein im Feld F.1 angegeben ist. Infolgedessen, kann es dazu kommen, dass Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen können und damit einen höheren Mautsatz bezahlen oder mautpflichtig werden, mahnt Toll Collect auf seiner Webseite.

Dies lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen: Ein LKW mit einem zulässige Gesamtgewicht von 18 Tonnen nutzt mautpflichtige Straßen und fällt bisher in die Gewichtsklasse ≥12 Tonnen bis ≤18 Tonnen, doch seine technisch zulässige Gesamtmasse beträgt mehr als 18 Tonnen. Das bedeutet, dass das Fahrzeug nun in die Gewichtsklasse >18 Tonnen eingeordnet wird und daher höheren Mauttarifen unterliegt.

Für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 7,5 Tonnen musste man bisher keine Maut bezahlen, nach der geplanten Reform kann seine technisch zulässige Gesamtmasse aber mehr als 7,5 Tonnen betragen. Damit fällt das Fahrzeug in die Gewichtsklasse ≥7,5 Tonnen bis <12 Tonnen und wird ab dem 1. Dezember mautpflichtig.


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Toll Collect rät rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzespakets die Angaben zur Gewichtsklasse ihrer Fahrzeuge im Kunden-Portal zu überprüfen und falls erforderlich, diese anzupassen. Das Unternehmen gibt an, dass es für alle bisher registrierten Fahrzeuge die Gewichtsangabe aus dem Feld zGG in das neue Feld tzGm übernommen hat.

Zudem weist das Unternehmen auf die Kontrollen des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) hin, das ständig die korrekte Bezahlung der Maut im Visier hat und bei fehlerhaften Angabe der technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) zu wenig oder gar keine Maut entrichtet wurde, kann gegen die Unternehmen ein Nacherhebungs- und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.

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