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Österreich: Verlängerung der Gültigkeit von bestimmten Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen wird nicht gewährt

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Österreich wird von der in der Omnibus II-Verordnung vorgesehenen Möglichkeit des Opt-Out nicht Gebrauch machen. Demnach wird die Verlängerung der Gültigkeit von bestimmten Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen dortzulande nicht gewährt.

Angesicht der Corona-Pandemie haben einige Staaten beschlossen von der in der Omnibus II-Verordnung vorgesehenen Möglichkeit des Opt-Out Gebrauch zu machen und die Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen zu gewähren. Österreich ist nicht unter diesen Ländern, meldet die Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs.

Demnach wird keine Verlängerung der Gültigkeit von österreichischen Nachweisen gewährt für die:

  • Regelmäßige Nachprüfung von Fahrtenschreibern sowie Erneuerung der Fahrerkarte oder den Ersatz einer verlorenen, beschädigten oder gestohlenen Karte (Verordnung 165/2014 – Tachographen-VO; Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der Omnibus II-Verordnung)
  • Technische Überwachung von Kfz und entsprechende Prüfbescheinigung (§ 57a-Pickerl) (Richtlinie 2014/45/EU – regelmäßige technische Überwachung von Fahrzeugen; Artikel 5 der Omnibus II-Verordnung)

Gleichzeitig betont die Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs in ihrer Meldung, dass Österreich grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen verlassen haben, nicht behindern darf. Demnach müssen abgelaufene Bescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates, der eine Verlängerung der Gültigkeit vorsieht, auch in Österreich anerkannt werden.

Foto: iStock

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