TransInfo

Polizei war wieder Handy-Sündern auf der Spur

Lesezeit 3 Min.

Die Kradgruppe der Polizeiinspektion hat am Dienstag für mehrere Stunden den Straßenverkehr in Dortmund-Schüren, auf der B236 und auf dem Westfalendamm überwacht und dabei eine hohe Trefferquote erzielt.

Zu den Botschaften der Polizei für die Unfallprävention gehören auch die Hinweise auf die Gefahren, die während der Auto- oder LKW-Fahrt durch die Ablenkung mit technischen Geräten wie Smartphones entstehen. Um Verstöße gegen Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung zu ahnden, nutzt die Polizei auch die „Brückenfotografie”: Auf dem Westfalendamm in Dortmund lässt sich der fließende Verkehr sehr gut beobachten.

Die Fahrerinnen und Fahrer waren an dem Tag durch den Blick aufs Smartphone so sehr abgelenkt, dass ihnen die gut sichtbar auf der Brücke stehenden Polizisten nicht aufgefallen sind. Innerhalb kurzer Zeit fotografierte die Polizei acht Berufskraftfahrer, die während der Fahrt ein Handy nutzten – teilweise saßen sie am Steuer eines 40-Tonners.

Ablenkung kann zu schweren Verkehrsunfällen mit weitreichenden Folgen für Leib und Leben führen. Die Polizei sagt deshalb: Finger weg vom Smartphone – keine Kurznachricht ist so wichtig wie ein Menschenleben. Unfälle passieren nicht einfach so – dafür gibt es immer einer Ursache.

Bedienung eines Touchscreens ist ebenfalls ein Verstoß

Letztes Jahr hat ein Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 1 Rb 36 Ss 832/19) für Schlagzeilen gesorgt. Das Gericht hat damals entschieden, dass  „der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe ein elektronisches Gerät im Sinn des § 23 Abs. 1a Satz 1 und 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist. Es komme nicht darauf an, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt (hier: Einstellung zum Betrieb notwendiger Funktionen).”

Damit bestätigte das Oberlandesgericht ein einmonatiges Fahrverbot für den Tesla-Fahrer, der im März 2019 das Intervall des Scheibenwischers über einen Berührungsbildschirm regulieren wollte, dabei aber von der Straße abkam und gegen einen Baum prallte.

Nach der geltenden Rechtssprechung darf, wer ein Fahrzeug führt,  ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird, es sei denn es wird eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes wird nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Foto: Polizei Dortmund

Tags