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VG Berlin:Keine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für private Paketzusteller

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat jüngst in mehreren Eilverfahren entschieden, dass die von  privaten Paketzustellern beantragten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, nicht gerechtfertigt sind.

Mehrere private Paketzustelldienste haben aufgrund eines durch die Corona-Krise erhöhten Paketaufkommens und den hohen Krankenstand Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen,beantragt.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun in mehreren Eilverfahren entschieden, dass der Antrag nicht gerechtfertigt ist, da nach dem Arbeitszeitgesetz  Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden können. Ausnahmen können nur für bestimmte Tätigkeiten bzw. Bereiche geltend gemacht werden, aber auch nur, wenn ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller eintreten könnten.Nach Auffassung des VG Berlin haben die Antragsteller dies jedoch nicht glaubhaft gemacht.

In der Begründung des Urteils heißt es, dass es trotz der Coronavirus-Pandemie keine Versorgungskrise gebe, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde. Eine bloße frühere Belieferung mit Waren für die betroffenen Gruppen sei demgegenüber kein ausreichender Grund.

Foto: Pixabay

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