Wer pinkeln will, muss zahlen. Klage gegen Toilettengebühr auf Autobahnen gescheitert

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Ein Anspruch auf kostenfreie Benutzung der Sanifair-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzi­schen Autobahnraststätten besteht nicht. Dies entschied das Oberver­waltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Klage eines Autofahrers gegen die Toilettengebühr auf Autobahnen wurde somit abgewiesen.

In dem Rechtsstreit ging es um die Toiletten eines Raststättenbetreibers, der für die Nutzung einen Betrag von 70 Cent verlangt. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass Toilettenanlagen an Autobahnraststätten prinzipiell kostenlos zur Verfügung stehen sollten. Das OVG entschied aber, dass ein Anspruch auf kostenfreie Benutzung der Sanifair-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzi­schen Autobahnraststätten nicht besteht. Auch würde es an Autobahnen in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 Rastanlagen gebe, an denen Toiletten kostenfrei benutzt werden könnten.

Das Gericht ließ zwar Mitgefühl durchblicken, befand  aber: „Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt „mit voller Blase“ zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Abgesehen davon, dass das geringe Entgelt der Toilettennutzung bei ver­ständiger Würdigung wohl niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung hindere, liege die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse, so dass der Kläger hieraus keine subjektiven Rechte herleiten könne.”

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