Acht westeuropäische Verkehrsminister fordern einheitliche Maßnahmen gegen Sozialdumping im Straßengüterverkehr

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6.10.2016

In einem gemeinsamen Schreiben fordern Bundesverkehrsminister Dobrindt und sieben westeuropäische Verkehrsminister ein konsequenteres Vorgehen der Europäischen Kommission gegen sozialen Missbrauch im Straßengüterverkehr. Einheitliche europäische Sozialvorschriften seien Voraussetzung für jede weitere Liberalisierung in der EU und nationalstaatlichen Regeln vorzuziehen. 


In dem Schreiben an EU-Verkehrskommissarin Violeta Bulc fordern die Verkehrsminister Österreichs, Belgiens, Dänemarks, Frankreichs, Deutschlands, Italiens, Luxemburgs und Norwegens ein wirksames Maßnahmenpaket, durch das dem Sozialmissbrauch im Straßengüterverkehr vorgebeugt werden soll. Die Häufung vorsätzlicher Umgehungen oder bewusster Fehlinterpretationen ursprünglicher gesetzgeberischer EU-Regelungen in der Praxis sei ein nachvollziehbarer Grund für einzelstaatliche Regelungen, wie das in Frankreich erlassene Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen. Die zeichnenden Minister geben an, einheitliche europäische Regelungen nationalen Maßnahmen vorzuziehen, erwarten von der EU-Kommission aber zügiges Handeln beim:

  • Verbot des Verbringens der wöchentlichen Ruhezeit im Fahrerhaus

    Die zeichnenden Verkehrsminister fordern eine Klarstellung im Sinne eines engen, in der EU-Verordnung (EG) 561/2006 geregelten Verbots.

  • Stärkung und Harmonisierung der Kontrollen

    Die Ausweitung der Kontrolldichte in der EU sowie die einheitliche Anwendung der Kabotagebestimmungen werden als Voraussetzungen für weitere Liberalisierungsschritte in der EU gesehen.

  • Bekämpfung von Briefkastenfirmen und anderen illegalen Praktiken

    Die Minister fordern klarstellende Regelungen in der Berufszugangsverordnung (VO) EG 1071/2009 und in der Marktzugangsverordnung (VO) EG 1072/2009, die keine unterschiedlichen Auslegungen zulassen dürfen.

  • Eindämmung des unverhältnismäßigen Einsatzes von leichten Nutzfahrzeugen zur Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen

    Die Einbeziehung des Einsatzes leichter Lkw bis 3,5 Tonnen in das Recht der Berufszugangsvoraussetzungen sollte dem gemeinsamen Schreiben gemäß geprüft werden.