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Berufskraftfahrer: Führerscheinentzug mit arbeitsrechtlichen Folgen

Verliert man seinen Job wegen Führerscheinentzug folgt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, urteilte das Sozialgericht Stuttgart.

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Lesen Sie in diesem Artikel:

  • Wie lange gilt die Arbeitslosengeld-Sperre
  • Begründung der Arbeitsagentur
  • Urteil des Sozialgerichts Stuttgart
  • Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg

Ein Berufskraftfahrer hat mehrfach gegen Verkehrsregeln verstoßen, Ermahnung durch das Kraftfahrbundesamt ignoriert und falsch angenommen, dass ein Teil bereits erhaltener Punkte im Verkehrszentralregister, bis zur Rechtskraft des Bußgeldbescheides verfallen.

Wegen Verlust der Fahrerlaubnis gekündigt

Ein Berufskraftfahrer wurde gekündigt, weil ihm seine Fahrerlaubnis aufgrund von 8 Punkten in Flensburg entzogen wurde.

Nach der Kündigung beantragte der Berufskraftfahrer Arbeitslosengeld nach Angaben von gegen-hartz und gab als Grund für die Kündigung den Verlust seiner Fahrerlaubnis an. Die Arbeitsagentur verhängte jedoch eine Sperre des Arbeitslosengeldes von insgesamt 12 Wochen.

Begründung der Arbeitsagentur

Die Behörde begründete die Verhängung der Arbeitslosengeld-Sperre mit einer Rechtsnorm die besagt, dass „der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten gelöst worden ist und der Arbeitnehmer durch dieses Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.”


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Das sagt das Gericht

Der gekündigte Berufskraftfahrer ging vor das Sozialgericht Stuttgart mit der Begründung, dass er die genauen Tilgungen und das Punktesystem nicht gekannt habe. Das Gericht hielt dies jedoch nicht für entscheidend und führte aus, dass er als Berufskraftfahrer eine ungeschriebene arbeitsvertragliche Nebenpflicht habe, sich im Straßenverkehr einwandfrei zu verhalten.

Das Gericht argumentierte, dass der Kläger die Folgen seines Verhaltens abschätzen konnte, da er zuvor ermahnt wurde.

Berufskraftfahrer legte Berufung ein

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein, die jedoch zurückgewiesen wurde und die Praxis der Arbeitsagentur und Rechtmäßigkeit der insgesamt 12-wöchigen Sperre des Arbeitslosengeldes bestätigte.

Als Begründung nannte das Landessozialgericht Baden-Württemberg das grob fahrlässige Verhalten des Berufskraftfahrers, das zur Herbeiführung der Arbeitslosigkeit geführt habe. Die Sperrzeit von 12 Wochen wurde aufrechterhalten, da der Kläger durch sein Verhalten seine berufliche Situation bewusst und vorhersehbar gefährdet habe.

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