Der Vorfall ereignete sich Mitte Januar auf der Autobahn A2 bei Dortmund. Ein Mercedes-Actros-Lkw wurde von einem Blitzer erfasst, weil er das Tempolimit um 6 km/h überschritt. Der Verstoß an sich war nicht gravierend, doch bei der manuellen Prüfung des Fotos fiel den Beamten ein zusätzliches Detail auf – eine Katze, die auf dem Armaturenbrett der Fahrerkabine saß. Das Tier war in keiner Weise gesichert, was nach deutschen Vorschriften einen Rechtsverstoß darstellt.
Ungesicherte „Ladung“
Das deutsche Straßenverkehrsrecht enthält keine speziellen Vorschriften für Tiere, daher gelten für sie die für Ladung anwendbaren Regeln. Das bedeutet: Tiere müssen so gesichert werden, dass sie den Verkehr nicht beeinträchtigen – auch nicht bei einer Notbremsung; andernfalls drohen erhebliche Bußgelder.
§ 22 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt, wie Ladungen in Fahrzeugen zu sichern sind:
„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.“
Zusätzlich heißt es in § 23 StVO:
„Jeder Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und sein Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“
Bei Nichtbeachtung dieser Regeln drohen folgende Sanktionen:
- 35 € für unzureichend gesicherte Ladung,
- 60 € und ein Punkt in Flensburg für unzureichend gesicherte Ladung, wenn dadurch zusätzlich andere gefährdet werden,
- 75 € und ein Punkt in Flensburg für unzureichend gesicherte Ladung, wenn dadurch ein Unfall verursacht wird.
Im beschriebenen Fall erhielt der Fahrer zwei Bußgelder: 30 € wegen zu schnellen Fahrens und 35 € wegen der ungesicherten Katze. Punkte wurden nicht vergeben, die Angelegenheit wurde rein finanziell erledigt.
Haustiere unterwegs – was man wissen sollte
Die Oberste Veterinärinspektion erinnert daran, dass Tiere – Hunde, Katzen und Frettchen, bei Reisen innerhalb der EU sowie nach Norwegen und in die Schweiz bestimmte Anforderungen erfüllen müssen:
- Das Tier muss mittels eines Transponders (Mikrochip) oder einer klaren, gut lesbaren Tätowierung identifiziert werden, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde. Tätowierungen waren bis zum 3. Juli 2011 eine Methode zur Tierkennzeichnung (für Reisen innerhalb der EU). Tiere, die vor diesem Datum mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin gemäß den geltenden Vorschriften verbracht werden; eine solche Kennzeichnung gilt als regelkonform, sofern sie während der Reise von einem Nachweis begleitet wird, der bestätigt, dass die Tätowierung vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde.
- Jedes Heimtier sollte gegen Tollwut geimpft sein; die Erstimpfung ist 21 Tage nach Verabreichung der Dosis gültig, Auffrischungsimpfungen, am Tag der Verabreichung.
- Das Tier muss einen Heimtierausweis besitzen, der die Gültigkeit der Tollwutimpfung bestätigt.









