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Berufskraftfahrer-Qualifikationen aufgrund der Pandemie in mehreren EU-Staaten verlängert. Hier erfahren Sie, in welchen

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Aufgrund der Coronavirus-Pandemie wurden die EU-Staaten gezwungen, zahlreiche straßengüterverkehrsrechtliche Ausnahmen einzusetzen. Diese umfassen unter anderem Verlängerung der Berufskraftfahrer-Qualifikationen für Mitarbeiter, die keine Möglichkeit haben, entsprechende Schulungen zu absolvieren.

Obwohl die Mitgliedstaaten versuchen, den Warenverkehr in Europa zu optimieren, werden die ergriffenen Maßnahmen offensichtlich nicht miteinander koordiniert, was zu gewissen Problemen und zahlreichen Fragen führt. Dies betrifft unterschiedliche Themen, wie z. B. Lockerungen von Lkw-Fahrverboten, Ausnahmen von Lenk- und Ruhezeiten, die in jedem Staat anders aussehen. Ähnlich ist es mit der Verlängerung der beruflichen Qualifikationen für Lkw-Fahrer. Aus diesem Grund haben wir Informationen diesbezüglich aus mehreren EU-Staaten, die Lockerungen einsetzen, gesammelt und beschrieben.

Deutschland

Anfang März hat das Bundesamt für Güterverkehr informiert, dass der Einsatz von Fahrern, denen es nicht gelungen ist ihre Berufskraftfahrer-Qualifikation (Ziffer „95“) zu verlängern, vorübergehend nicht geahndet wird. So eine Entscheidung hatte zum Ziel die erforderliche Bereitstellung von Gütern zur medizinischen Versorgung sowie Sicherstellung von Waren des täglichen Bedarfs. Wichtig dabei war auch der hohe Bedarf an Fahrern. Der weitere Grund für einen solchen Beschluss war, dass Weiterbildungsveranstaltungen momentan nicht stattfinden können und bei abgelaufener Berufskraftfahrerqualifikation keine Verlängerung der Schlüsselzahl „95“ möglich ist.

Dabei ist es wichtig, dass die Landesbehörden für die Ausführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes zuständig sind. Inwieweit in den einzelnen Bundesländern Ausnahmeregelungen geschaffen wurden, um beispielsweise trotz fehlendem Abschluss der Weiterbildungen eine Verlängerung des Eintrags der Schlüsselzahl „95“ zu erhalten, bringen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Landesbehörde in Erfahrung.

In Bezug auf den Ablauf befristeter Fahrerlaubnisse in den C- und D- Klassen haben sich die Länder über eine parallele Verfahrensweise verständigt.

Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt, dass nach Auffassung der Europäischen Kommission in der aktuellen Lage auf Beanstandungen verzichtet werden kann, wenn erforderliche Weiterbildungen aufgrund der aktuellen Krise nicht absolviert werden konnten. Dies gilt aber nicht für die Fälle, in denen es bereits an der erforderlichen Grundqualifikation fehlt.

BAG betont, dass der vorübergehende Eintrag der Schlüsselzahl 95, die vorübergehende Verlängerung der Fahrerlaubnis oder die Nichtahndung von Verstößen von der grundsätzlichen Pflicht zur Erfüllung der Voraussetzungen nicht entbindet, wenn der Normalbetrieb wieder aufgenommen ist.

Polen

In Polen wurden das Ablaufdatum des Führerscheins (auch eines ausländischen) sowie abgelaufene Nachweise und Zulassungen für Lkw-Fahrer aufgrund der Coronavirus-Pandemie verlängert. Eine rechtliche Basis dafür sind novellierte Regelungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von COVID-19 vom 18. April 2020.

Auch hier betrifft die Lockerung u. a. die Eintragung der Schlüsselzahl “95”

Falls die Unterlagen abgelaufen sind, dürfen sie zur Zeit der epidemischen Bedrohung sowie der Epidemie, weiterhin verwendet werden. Sollte die epidemische Bedrohung oder die Epidemie öffentlich abgesagt werden, stehen dem Besitzer 60 Tage zu, um entsprechende Untersuchungen durchführen zu lassen und Schulungen zu absolvieren.
Aufgrund der Epidemie wurden auch folgende Pflichten ausgesetzt:

  • zyklische weiterbildende Schulungen im Straßengüterverkehr
  • zyklische medizinische und psychologische Untersuchungen für Berufskraftfahrer

Auch in diesem Fall müssen die Untersuchungen innerhalb von 60 Tagen nach der Absage der Epidemie nachgeholt werden.

Die Niederlande

Auch in den Niederlanden wurden die Ausnahmen für Dokumente in Bezug auf Straßengüterverkehr eingeführt. Alle Qualifikationen, die Schlüsselzahl 95, ADR-Scheine und andere notwendige Unterlagen, die aufgrund des Corona-Virus nicht verlängert werden konnten, gelten bis zum 01. Juni 2020 (Es sei denn, die Ausnahmen vorher ausdrücklich abgesagt werden).

Dies gilt sowohl für niederländische als auch für internationale Fahrer, so der Verbanden Logistiek Nederland gegenüber trans.INFO

Spanien

Spanien als eines der Länder, die von der Pandemie besonders stark betroffen wurden, hat auch entschieden, manche Dokumente, die abgelaufen sind, zu verlängern.

Alle Qualifikationen, Erlaubnisse, Führerscheine, die in diesem Ausnahmezustand ablaufen, werden automatisch um 70 Tage nach dessen Absage verlängert. Die einstweiligen Erlaubnisse werden um 60 Tage nach der Absage des Ausnahmezustandes verlängert, so der spanische Verband der Transportgewerkschaften Fenadismer.

Brüssel will einheitliche Regelungen

Die Vielzahl und Vielfalt der Ausnahmeregelungen, die in EU-Ländern im Zusammenhang mit einer Pandemie verwendet werden, kann beim Fahren durch Europa problematisch sein. Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission kürzlich einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der die Einführung derselben Maßnahmen für den Straßengüterverkehr in der gesamten Gemeinschaft vorsieht.

Das Projekt umfasst unter anderem:

Verlängerung der in der Richtlinie 2003/59/EG bestimmten Fristen:

a) Die Gültigkeitsdauer für regelmäßige Fortbildungen, deren Frist zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abläuft, gilt als um sechs Monate verlängert.

b) Die Gültigkeitsdauer des harmonisierten, durch die zuständigen Behörden vermerkten Gemeinschaftscodes 95 auf dem Führerschein oder auf dem neuen Fahrerqualifizierungsnachweis, gilt als um 6 Monate verlängert, gerechnet ab dem Ablaufdatum des jeweiligen Führerscheins oder des oben genannten Nachweises.

c) Die Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises, der zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. August 2020 abläuft, gilt als um 6 Monate verlängert, gerechnet ab dem Ablaufdatum des Fahrerqualifizierungsnachweises.

Verlängerung der in der Richtlinie 2006/126/WG bestimmten Fristen:

Die Gültigkeitsdauer der Führerscheine, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen, gelten als um 6 Monate verlängert, gerechnet ab dem Ablaufdatum des jeweiligen Führerscheins.

Foto: trans.INFO

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