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Corona: Kostenlose Tests ab 20.04 auch für Fahrer und Zulieferer

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Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird zum 30. Juni 2021 verlängert und um verbindliche Testangebote in Betrieben ergänzt.

Die Unternehmen in Deutschland müssen ihren Beschäftigten verpflichtend Corona-Tests anbieten, wenn sie nicht im Homeoffice arbeiten. Das hat das Bundeskabinett in Berlin beschlossen. Es handelt sich bei dem Beschluss lediglich um eine Angebotspflicht, eine Testpflicht für Arbeitnehmer gibt es nicht.

Neu: 2x pro Woche kostenlose Test

Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) müssen alle Beschäftigten, deren Tätigkeit mit dem erhöhten Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus verbunden ist, mindestens zweimal wöchentlich ein Testangebot erhalten. Dazu zählen insbesondere Beschäftigte mit häufig wechselnden Personenkontakten. Dies betrifft zum Beispiel den Einzelhandel sowie Beförderungs-, Zustell- und andere Transportdienstleistungen, können wir in der Verordnung vom 13.04 nachlesen.

Darüber hinaus müssen auch alle Beschäftigten, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.

Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Laut einer Umfrage des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) bieten bereits 9 von 10 Unternehmen Corona-Tests an.

Wissenswertes für Betriebe und Unternehmen

Welche Tests können zur Anwendung kommen und wo kann man diese bestellen?

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt auf seiner Internetseite eine detaillierte Liste der Antigen-Tests der in Frage kommenden Antigen-Schnelltests bereit. Diese wird laufend aktualisiert. Die dort aufgeführten Tests erfüllen laut Herstellerangaben die vom Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien.
Die Antigen-Schnelltests können z.B. im Fachhandel für Medizinprodukte oder in Apotheken bestellt werden.

 

Bei Nichteinhaltung der neuen Verordnung drohen Strafen

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen. Die Höhe der Sanktion hängt von Art und Umfang des Verstoßes ab und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Arbeitsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen bis maximal 30.000 € vor.

Grenzanforderungen für LKW-Fahrer

Lesen Sie mehr zum Thema COVID-Tests für Lkw-Fahrer – Grenzanforderungen und Testzentren in Europa. Diesem Artikel können Sie folgendes entnehmen:

  • Liste der Länder, die ein negatives Coronavirus-Testergebnis verlangen
  • Anforderungen, die aktuell gelten
  • Informationen zu den Teststellen

Foto: Pixabay

 

 

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