Die wichtigsten Punkte:
- Die Prüfung betraf 40 ausländische Fahrer, die formal bei zwei litauischen Transportunternehmen angestellt waren.
- Nach Angaben des deutschen Zolls waren die Fahrer vollständig in die Abläufe des deutschen Unternehmens eingebunden und befolgten ausschließlich dessen Anweisungen.
- Die Vereinbarung wurde als sogenannter Werkvertrag dargestellt. Die Behörden stuften sie jedoch als genehmigungspflichtige Arbeitnehmerüberlassung ein.
- Der Geschäftsführer der litauischen Unternehmen muss 20.000 Euro zahlen. Gegen den deutschen Betreiber wurde eine Geldbuße von 15.000 Euro verhängt.
- Beide Entscheidungen sind rechtskräftig.
Auf den Fall stieß die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Die beim Hauptzollamt Lörrach angesiedelte Einheit geht unter anderem gegen Fälle illegaler Beschäftigung vor.
Vertraglich arbeitete ein deutsches Transportunternehmen mit zwei miteinander verbundenen litauischen Transportunternehmen zusammen. Die Kontrolleure kamen jedoch zu einem anderen Ergebnis: Die vertragliche Darstellung entsprach nicht dem tatsächlichen Arbeitsalltag der Fahrer.
In Litauen angestellt, praktisch für deutschen Fuhrunternehmer tätig
Die 40 ausländischen Fahrer hatten Arbeitsverträge mit den beiden miteinander verbundenen litauischen Transportunternehmen. Nach Darstellung des deutschen Zolls waren sie faktisch in die Abläufe eines Transportunternehmens im Raum Freiburg eingebunden und erhielten ihre Weisungen ausschließlich von dort. Der deutsche Betreiber zahlte den litauischen Unternehmen für jeden Fahrer einen festen Betrag. Darin waren die Löhne sowie die in Litauen fälligen Sozialversicherungsbeiträge enthalten.
Für die Ermittler war nicht allein entscheidend, dass die Fahrer bei Unternehmen in einem anderen EU-Land beschäftigt waren. Im Mittelpunkt stand die tatsächliche Ausgestaltung der Vereinbarung.
Werkverträge sollten den tatsächlichen Personaleinsatz verschleiern
Laut Hauptzollamt Lörrach wusste der Geschäftsführer der litauischen Unternehmen, dass für diese Form der Arbeitnehmerüberlassung eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich gewesen wäre. Trotzdem wurde die Zusammenarbeit als sogenannter Werkvertrag gestaltet. Nach deutschem Recht muss der Auftragnehmer bei einem solchen Vertrag eigenverantwortlich ein bestimmtes Werk erstellen oder ein vereinbartes Ergebnis liefern.
Nach Einschätzung des Zolls sollte diese Vertragsform den Eindruck erwecken, dass die Fahrer nicht in die Organisation des deutschen Unternehmens eingegliedert waren. Die Kontrolle ergab jedoch das Gegenteil: Die Fahrer arbeiteten innerhalb der deutschen Unternehmensstruktur und befolgten deren Anweisungen.
Deshalb stuften die Behörden die Vereinbarung als unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ohne die erforderliche Genehmigung ein.
Geldbußen von insgesamt 35.000 Euro sind rechtskräftig
Das Hauptzollamt Lörrach verhängte eine Geldbuße von 20.000 Euro gegen den Geschäftsführer der beiden litauischen Unternehmen. Der deutsche Betreiber, der die Fahrer eingesetzt hatte, musste 15.000 Euro zahlen. Zusammen belaufen sich die Sanktionen damit auf 35.000 Euro. Beide Entscheidungen sind inzwischen rechtskräftig.
Die Gesamtsumme ist jedoch nicht als gesetzlich festgelegtes Bußgeld pro Beschäftigtem zu verstehen. Teilt man 35.000 Euro rechnerisch durch die Zahl der Fahrer, ergibt sich ein Betrag von 875 Euro. Die veröffentlichten Angaben erläutern weder die Berechnung der Sanktionen noch nennen sie mögliche Höchststrafen. Eine Bewertung der rechtlichen Schwere allein anhand dieser Zahlen ist daher nicht möglich.
Die Praxis zählt mehr als die Bezeichnung im Vertrag
Für Transportunternehmen ist die Abgrenzung entscheidend: Wird eine eigenständige Transportleistung eingekauft oder werden faktisch Arbeitskräfte überlassen? Die deutsche Behörde stützte ihre Bewertung nicht allein auf den Wortlaut der Verträge. Sie prüfte vielmehr, wer den Einsatz der Fahrer organisierte, ihnen Anweisungen gab und sie in die eigenen Betriebsabläufe integrierte.
Diese Unterscheidung spielt im Straßengüterverkehr eine wichtige Rolle, weil grenzüberschreitende Kooperationen und die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer zum Alltag gehören. Ein tatsächlich unabhängiger Dienstleister ist rechtlich etwas anderes als Personal, das im Arbeitsalltag den Weisungen des Auftraggebers untersteht. Der Fall aus dem Raum Freiburg zeigt außerdem, dass ein Vertrag zwischen Unternehmen nicht ausreicht, wenn die tägliche Zusammenarbeit ein anderes Bild vermittelt.
In diesem Fall wurden letztlich beide Seiten mit rechtskräftigen Sanktionen belegt: das Unternehmen, das die Fahrer bereitstellte, ebenso wie der Betrieb, der ihre Arbeitsleistung nutzte.








