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Ferienfahrverbote 2026: Was Speditionen jetzt beachten müssen

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Ab dem 4. Juli gelten in Deutschland wieder die Ferienfahrverbote für den Lkw-Verkehr. An allen Samstagen bis Ende August dürfen bestimmte Lastkraftwagen auf zahlreichen Autobahnen und Bundesstraßen zwischen 7 und 20 Uhr nicht verkehren. Damit Speditionen ihre Touren frühzeitig anpassen können, stellt der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) auch in diesem Jahr eine aktualisierte Ausweichstreckenkarte bereit. Sie kann über die App der Autobahn GmbH genutzt werden und steht zudem auf den Internetseiten des BGL sowie des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) zum Download bereit.

Dieser Text wurde vollständig von einem Redakteur verfasst – basierend auf fachlichem Wissen, journalistischer Erfahrung und sorgfältiger Recherche. Künstliche Intelligenz kam dabei nicht zum Einsatz.

Mit dem Ferienfahrverbot sollen die besonders belasteten Reiserouten während der Sommerferien entlastet werden. Es gilt vom 4. Juli bis einschließlich 29. August 2026 jeweils samstags von 7 bis 20 Uhr auf den in der Ferienreiseverordnung festgelegten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten.

Für Transportunternehmen bedeutet das vor allem eines: Touren müssen rechtzeitig geplant und gegebenenfalls auf Alternativrouten verlegt werden. Die jährlich aktualisierte Ausweichstreckenkarte des BGL zeigt die vom Fahrverbot betroffenen Strecken sowie empfohlene Ausweichrouten und erleichtert damit die Einsatzplanung während der Ferienreisezeit.

Mit der kostenlosen digitalen Ausweichstreckenkarte möchten wir auch in diesem Jahr dazu beitragen, den Arbeitsalltag der Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer zu erleichtern, die auch samstags für die Versorgung von Verbrauchern und Wirtschaft im Einsatz sind“, erklärte BGL-Vorstandssprecher Prof. Dr. Dirk Engelhardt.

Welche Fahrzeuge betroffen sind

Das Ferienfahrverbot gilt für

  • Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen,
  • Lkw mit Anhänger – unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht – sowie
  • Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination mehr als 7,5 Tonnen beträgt.

Maßgeblich ist dabei nicht die Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren, sondern die tatsächliche Bauart und Nutzung des Fahrzeugs als Güterkraftfahrzeug.

Nicht unter das Fahrverbot fallen dagegen

  • allein fahrende Sattelzugmaschinen,
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast höchstens 40 Prozent des zulässigen Gesamtgewichts beträgt,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger oder Mähdrescher sowie
  • Fahrzeuge, deren transportierte Gegenstände zum eigenen Inventar gehören, etwa Ausstellungs- oder Filmfahrzeuge.

Für welche Transporte Ausnahmen gelten

Nicht jede Güterbeförderung ist vom Ferienfahrverbot betroffen. Ausnahmen gelten insbesondere für Transporte leicht verderblicher Waren. Dazu zählen unter anderem

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse,
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse,
  • frischer Fisch, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse,
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse,
  • Transporte lebender Bienen,
  • tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach EU-Recht sowie
  • dringende Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfeeinsätze.

Auch Leerfahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Transporten stehen, sind vom Fahrverbot ausgenommen. Gleiches gilt für bestimmte Verkehre des kombinierten Verkehrs – sowohl zwischen Straße und Schiene als auch zwischen Straße und Hafen. Zulässig sind Vor- und Nachläufe zum nächstgelegenen geeigneten Verlade- beziehungsweise Entladebahnhof sowie Fahrten zu oder von einem Hafen innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern.

Ausnahmegenehmigungen nur in Einzelfällen

Für Transporte, die nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Nach Angaben des BGL wird die Genehmigungspraxis weiterhin restriktiv gehandhabt. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Transporte unter eine gesetzliche Ausnahme fallen oder eine Genehmigung beantragt werden muss.

Diese Strecken sind besonders betroffen

Das Ferienfahrverbot gilt auf zahlreichen stark befahrenen Fernverkehrsachsen. Dazu gehören unter anderem die Autobahnen A1, A2, A3, A4, A5, A6, A7, A8, A9, A10, A45, A61, A67, A81, A92, A93, A99 sowie die A113, A115, A831, A980 und A995. Hinzu kommen Abschnitte der Bundesstraßen B31 und B96. Die vollständige Übersicht der betroffenen Strecken sowie empfohlene Alternativrouten enthält die aktuelle Ausweichstreckenkarte des BGL.

Redaktioneller Hinweis: Die Ausweichstreckenkarte sowie die vollständige Übersicht der vom Ferienfahrverbot betroffenen Strecken sind über die App der Autobahn GmbH sowie auf den Internetseiten des BGL und des BALM abrufbar.

Digitale Routenplanung erleichtert Disposition

Die Ausweichstreckenkarte hat sich in den vergangenen Jahren als praktisches Hilfsmittel für Disponenten und Fahrer etabliert. Sie bündelt die von den Ferienfahrverboten betroffenen Streckenabschnitte und weist geeignete Alternativrouten aus. Die Karte kann über die App der Autobahn GmbH auf Smartphone oder Tablet genutzt sowie auf den Internetseiten des BGL und des BALM heruntergeladen werden.

Dr. Michael Güntner, Vorsitzender der Geschäftsführung der Autobahn GmbH, erklärte:

Unser Anspruch ist es, digitale Angebote konsequent an den Bedürfnissen der Verkehrsteilnehmenden auszurichten. Mit der Einbindung der Ausweichstreckenkarte in die Autobahn-App stellen wir Berufskraftfahrerinnen und -fahrern während der Ferienzeit eine leicht zugängliche Unterstützung für ihre Routenplanung zur Verfügung.“

Auch BALM-Präsident Christian Hoffmann verweist auf den praktischen Nutzen der Anwendung:

Die Beachtung der Ferienreiseverordnung erfordert insbesondere in den Sommermonaten zusätzliche Aufmerksamkeit von den LKW-Fahrerinnen und Fahrern. Umso erfreulicher ist es, dass auch 2026 mit der digitalen Ausweichstreckenkarte wieder ein praktisches Werkzeug zur Verfügung steht, das die Einhaltung der Regelungen unterstützt und erleichtert.“

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