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Neue EU-Verpackungsregeln: Was Importeure bis August 2026 vorbereiten müssen

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Ab dem 12. August 2026 gilt für Verpackungen und Verpackungsabfälle ein neuer Rechtsrahmen: die Verordnung (EU) 2025/40. Betroffen sind nicht nur Verpackungshersteller. Auch Unternehmen, die Waren aus Drittstaaten in die Europäische Union einführen und bereits verpackte Produkte auf den EU-Markt bringen, fallen darunter - vom Produktkarton über Folien und (Multi-)Packs bis hin zu Paletten, Stretchfolie und weiterer Transportverpackung.

Verpackungsverordnung: Was sich ab 12. August 2026 ändert (Kurzüberblick)

  • Nicht nur Verpackungsproduzenten: Auch Importeure, die verpackte Ware auf den EU-Markt bringen, müssen die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/40 einhalten.
  • Die Pflichten greifen für jedes in der EU ansässige Unternehmen, das Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt – inklusive Kartons, Folien, Paletten sowie Produkt- und Transportverpackungen.
  • Importeure müssen sicherstellen, dass der Hersteller eine Konformitätsbewertung durchgeführt, technische Unterlagen erstellt und die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf allen Verpackungsebenen angebracht hat.
  • Entscheidend sind Klarheit über Verpackungsart und Material, belastbare Unterlagen vom Lieferanten und – bei Lebensmittelkontakt – die Einhaltung der PFAS-Grenzwerte.
  • Fehlen die erforderlichen Angaben zum Zeitpunkt der Einfuhr, kann das zu Verkaufsstopps, Umleitung in die Lagerung oder einem internen Vermarktungsstopp führen.

Fehlen Unterlagen erst, nachdem die Ware bereits in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde, kann das erhebliche administrative und wirtschaftliche Risiken auslösen – insbesondere in Bereichen wie FMCG, E-Commerce, Lebensmittel und Elektronik.

Wichtig: Die Verpackungsverordnung ändert für sich genommen weder die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur noch den Zollwert oder die Ursprungsregeln. Auch entsteht keine separate „Verpackungserklärung“, die zusätzlich zur Zollanmeldung abzugeben wäre. Dennoch gewinnt der Importprozess an Bedeutung: Spätestens bei der Einfuhr muss klar sein, was eingeführt wird, wie die Ware verpackt ist, aus welchem Drittland sie stammt, von welchem Lieferanten sie kommt – und ob die Verpackung überhaupt rechtskonform in der EU bereitgestellt werden darf.

Denn die Verordnung betrifft nicht nur Gestaltung und Materialzusammensetzung, sondern auch Dokumentations-, Identifikations- und Kontrollpflichten sowie Anforderungen im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung.

Wer gilt nach den neuen Vorgaben als Importeur?

Im Sinne der Verpackungsverordnung ist ein „Importeur“ ein in der Europäischen Union niedergelassenes Unternehmen, das Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Praktisch umfasst das häufig auch Firmen, die bereits verpackte Produkte importieren – weil die Verpackung zusammen mit der Ware in den EU-Markt gelangt.

Ein Importeur darf nur konforme Verpackungen auf den Markt bringen. Vor dem Inverkehrbringen muss er sich vergewissern, dass der Hersteller die Konformitätsbewertung vorgenommen, die technische Dokumentation zusammengestellt, die erforderlichen Kennzeichnungen angebracht und die vorgeschriebenen Begleitunterlagen bereitgestellt hat. Gibt es nachvollziehbare Hinweise, dass Anforderungen nicht erfüllt sind, darf die Verpackung erst nach Korrektur in Verkehr gebracht werden.

Was vor der Zollabfertigung geprüft werden sollte

Vor der Abfertigung empfiehlt sich ein erster Compliance-Check für die Verpackung der jeweiligen Sendung. Dabei geht es nicht nur um das Produkt selbst, sondern um jede Verpackungsstufe, in der die Ware in die Europäische Union gelangt.

Besonders relevant sind unter anderem:

  • Welche Verpackungsarten sind in der Sendung enthalten? Dazu zählen Verkaufsverpackung, Umverpackung und Transportverpackung sowie E-Commerce-Verpackungen, Paletten, Folien, Umreifungen, Klebebänder, Füllmaterial, Etiketten und weitere Bestandteile, die dem Schutz, der Präsentation oder dem Transport dienen.
  • Aus welchem Material besteht die Verpackung? Benötigt werden Angaben etwa zu Papier, Karton, Kunststoff, Holz, Metall, Glas oder Verbundmaterialien. Diese Daten sind entscheidend für die Bewertung der Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Kennzeichnung und spätere Meldungen.
  • Lebensmittelkontakt: Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen, die per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Konzentrationen ab den in der Verordnung festgelegten Grenzwerten enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden. Wer Lebensmittel, Gastronomieartikel, Behälter, Becher oder beschichtete Papierverpackungen importiert, sollte Lieferantennachweise besonders sorgfältig prüfen.
  • Lieferantendokumente: Mindestens erforderlich sind Angaben zu Materialzusammensetzung, Gewicht und Verpackungsart, Nachweise zur Einhaltung der Verordnung, Prüfergebnisse bzw. stoffbezogene Erklärungen sowie – letztlich – technische Dokumentation und Konformitätserklärung.

Worauf während der Zollabfertigung zu achten ist

Während der Abfertigung sollte das interne Zollteam oder ein Zolldienstleister einschätzen, ob die Sendung im Hinblick auf die Verpackungsverordnung ein Risiko birgt. Das ersetzt keine Umwelt- oder Compliance-Abteilung, schafft aber einen praxistauglichen Kontrollpunkt direkt im Importprozess.

In vielen Unternehmen beschreiben Importpapiere bis heute vor allem das Produkt; zur Verpackung finden sich oft nur wenige Details. Mit Beginn der Anwendung der Verordnung reicht das in vielen Fällen nicht mehr aus. Zusätzliche Aufmerksamkeit ist insbesondere bei Lebensmittelkontaktverpackungen, Kunststoff- und Verbundverpackungen, Verpackungen für E-Commerce und Transport, Mehrwegformaten sowie bei Verpackungen mit Umweltaussagen wie „recycelbar“ oder „biologisch abbaubar“ sinnvoll.

Liegen die Verpackungsdaten nicht vor, sollte der Importeur das Inverkehrbringen zurückstellen, bis die Dokumentation vollständig ist. Vor der Überlassung zum freien Verkehr kann es sinnvoll sein, die Ware vorübergehend einzulagern oder ein besonderes Verfahren zu nutzen. Ist die Ware bereits überlassen, kann ein interner Vermarktungs- oder Verkaufsstopp die bessere Option sein, statt die Produkte automatisch in die Distribution zu geben.

Die Verantwortung endet nicht mit der Zollanmeldung

Bei importierten Verpackungen – oder Produkten in Verpackungen – ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Abschluss der Verfahren ein entscheidender Moment. Die Zollabfertigung sollte als Zeitpunkt verstanden werden, an dem das Unternehmen prüft, ob es die verpackte Ware nach der Überlassung rechtmäßig auf dem EU-Markt bereitstellen kann. Wird die Ware überlassen und stellt sich später heraus, dass die Verpackung nicht den Anforderungen entspricht, drohen administrative, wirtschaftliche und organisatorische Folgen.

Wer nicht vorbereitet ist, kann Schwierigkeiten bekommen, Konformität nachzuweisen, Unterlagen gegenüber Behörden vorzulegen, Produkte zu verkaufen, mit Handelspartnern zusammenzuarbeiten oder Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen. Besonders relevant ist das für Warengruppen mit hohen Importvolumina aus Nicht-EU-Ländern – etwa FMCG, E-Commerce, Lebensmittel, Kosmetik, Haushaltschemie, Elektronik, Textilien und ähnliche Produkte.

Bis wann muss alles stehen?

Stichtag ist der 12. August 2026. Ab diesem Datum sollte jede Importsendung, die zum freien Verkehr überlassen wird, unter dem Blickwinkel der neuen Verpackungsvorgaben bewertet werden. Einzelne Detailpflichten – etwa zu Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung, Rezyklatanteilen und Verpackungsminimierung – greifen später. Dennoch sollten Importeure ab dem Stichtag Prozesse etabliert haben, Verpackungsdaten vorhalten und ihre Sorgfaltspflichten belegen können.

Fazit

Die neue Verpackungsverordnung ist für Importeure mehr als ein Umweltthema. Sie bringt konkrete Anforderungen an Abläufe und Nachweise mit sich, die in den Importprozess integriert werden müssen. Die Vorlaufzeit ist kurz – und fehlende Vorbereitung kann spürbare rechtliche und operative Konsequenzen haben, wie sie auch bei neuen Regeln im Transportumfeld sichtbar werden.

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