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Niedrigwasser: Zehn Bundesländer lockern Lkw-Fahrverbote – BGL dämpft Erwartungen

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Die Liste der Bundesländer mit Ausnahmen vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot wird länger. Inzwischen haben zehn Länder Lockerungen beschlossen oder angekündigt. Für Speditionen bleibt die Lage trotzdem unübersichtlich, weil Laufzeiten und Anwendungsbereiche voneinander abweichen. Der BGL warnt zudem davor, die Wirkung der Maßnahme zu überschätzen: Zusätzliche Fahrtage schaffen weder neue Fahrer noch zusätzliche Lenkzeit.

Dieser Text wurde vollständig von einem Redakteur verfasst – basierend auf fachlichem Wissen, journalistischer Erfahrung und sorgfältiger Recherche. Künstliche Intelligenz kam dabei nicht zum Einsatz.

Seit Beginn der Woche ist die Zahl der Bundesländer mit entsprechenden Ausnahmen deutlich gestiegen. Neben Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland haben inzwischen auch Hessen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot beschlossen oder angekündigt. Damit gelten entsprechende Lockerungen nun in zehn Bundesländern.

Hintergrund bleibt das extreme Niedrigwasser auf Rhein, Elbe, Donau und weiteren Wasserstraßen. Weil Binnenschiffe vielerorts nur eingeschränkt laden können, sollen zusätzliche Transporte zeitweise auf Straße und Schiene verlagert werden. Bundesverkehrsminister Steffen Bilger geht davon aus, dass die Niedrigwasserproblematik den gesamten August anhalten könnte.

Wo die Ausnahmen gelten

Nordrhein-Westfalen: Bis 31. August gelten Ausnahmen für Transporte und damit verbundene Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar mit den Folgen des Rhein-Niedrigwassers zusammenhängen. Auch die sommerlichen Fahrbeschränkungen wurden teilweise gelockert.

Niedersachsen: Bis 31. August sind Ersatzverkehre vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen, sofern sie Transporte der eingeschränkten Binnenschifffahrt ersetzen.

Rheinland-Pfalz: Die Ausnahme gilt bis spätestens 30. September für direkt oder indirekt vom Rhein-Niedrigwasser betroffene Transporte einschließlich entsprechender Leerfahrten.

Saarland: Auch hier sind entsprechende Ersatzverkehre und Leerfahrten bis spätestens 30. September zugelassen.

Hessen: Das Land hat die Regelung bis 31. August befristet. Sie gilt ausschließlich für Ersatzverkehre infolge des Niedrigwassers und die dazugehörigen Leerfahrten. Andere Gütertransporte sind nicht pauschal freigegeben.

Hamburg: Bis 31. August gilt eine Ausnahmegenehmigung für Straßengüterverkehre, die eingeschränkte Binnenschiffstransporte ersetzen.

Schleswig-Holstein: Das Land hat das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ebenfalls zunächst bis 31. August ausgesetzt.

Baden-Württemberg: Das Land lockert die Regeln bis Ende August für Transporte, die direkt oder indirekt mit den Folgen des Rhein-Niedrigwassers zusammenhängen.

Bayern: Bayern will die Ausnahmen ab dem kommenden Wochenende anwenden. Betroffen sind Transporte, die wegen des Niedrigwassers nicht auf deutschen Wasserstraßen durchgeführt werden können.

Mecklenburg-Vorpommern: Auch dort soll die Lockerung ab dem kommenden Wochenende greifen und Ersatzverkehre für die eingeschränkte Binnenschifffahrt ermöglichen.

Für grenzüberschreitende Transporte gilt weiterhin: Die bloße Durchfahrt durch eines dieser Bundesländer reicht nicht aus. Die jeweilige Fahrt muss unter die konkret geregelte Niedrigwasser-Ausnahme fallen. Das reguläre deutsche Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist nicht generell aufgehoben.

Sachsen und Sachsen-Anhalt machen nicht mit

Nicht alle Länder folgen der Linie des Bundes.

Sachsen lehnt eine generelle Lockerung ab und verweist auf die Möglichkeit von Einzelgenehmigungen.

Auch Sachsen-Anhalt hat bereits klargestellt, dass es trotz der massiven Einschränkungen auf der Elbe keine pauschale Aufhebung geben soll. Dringende Transporte können dort weiterhin im Einzelfall genehmigt werden.

Der bundesweite Flickenteppich bleibt damit bestehen.

BGL: Mehr Fahrtage sind nicht mehr Kapazität

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung dämpft gleichzeitig die Erwartungen an die Lockerungen.

BGL-Präsident Dirk Engelhardt weist darauf hin, dass Unternehmen durch die Ausnahmen zwar Transporte flexibler über die Woche verteilen können. Zusätzliche Kapazitäten entstehen dadurch aber nicht.

Sie schafft jedoch keine zusätzlichen Fahrerkapazitäten. Auch bei einer Aufhebung des Fahrverbots müssen die gesetzlichen Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten vollständig eingehalten werden.“

Die vorhandene Lenkzeit kann damit lediglich anders verteilt werden. Die vorgeschriebenen Ruhezeiten bleiben bestehen und müssen zu einem anderen Zeitpunkt genommen werden.

Der BGL verweist zudem auf den seit Jahren bestehenden Fahrermangel und begrenzte Fahrzeugkapazitäten. Fällt Transportleistung auf Wasserstraßen aus, kann der Straßengüterverkehr deshalb zwar einen Teil der Mengen übernehmen, aber nicht beliebig zusätzliche Verkehre auffangen.

Das ist der entscheidende Punkt hinter den Ausnahmen: Sie beseitigen ein zeitliches Hindernis, nicht das Kapazitätsproblem.

Für Speditionen bleibt der Ländererlass entscheidend

Für die Planung von Wochenendverkehren bleibt deshalb der Blick in die jeweilige Länderregelung notwendig. Unterschiede gibt es nicht nur bei den Laufzeiten, sondern auch bei der Frage, welche Ersatzverkehre, Leerfahrten oder sommerlichen Fahrbeschränkungen konkret erfasst werden.

Angesichts der weiter niedrigen Wasserstände sind weitere Änderungen nicht ausgeschlossen. Für Unternehmen zählt deshalb vor einer Sonn- oder Feiertagsfahrt weiterhin der konkrete Erlass des Bundeslandes – nicht allein die Tatsache, dass dort grundsätzlich eine Lockerung angekündigt wurde.

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