Seit dem vergangenen Wochenende gelten entsprechende Sonderregelungen in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Niedersachsen beschränkt die Ausnahme ausdrücklich auf notwendige Ersatzverkehre infolge des Niedrigwassers. Rheinland-Pfalz erlaubt Transporte und damit verbundene Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Rhein-Niedrigwasser oder daraus resultierenden Ersatzverkehren zusammenhängen.
Ein gewöhnlicher internationaler Transport fällt damit nicht automatisch unter die Ausnahme. Befördert beispielsweise ein rumänischer Lkw reguläre Handelsware über Deutschland nach Frankreich und steht diese Fahrt in keinem Zusammenhang mit einem wegen Niedrigwassers verlagerten Binnenschiffstransport, gilt grundsätzlich weiterhin das deutsche Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Regulär dürfen Lkw mit mehr als 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie Lkw mit Anhänger an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr nicht im gewerblichen Güterverkehr fahren. Die aktuellen Ländererlasse schaffen lediglich zusätzliche Ausnahmen für bestimmte Niedrigwasserverkehre.
NRW und Niedersachsen: Keine allgemeine Sonntagsfreigabe
In Nordrhein-Westfalen gilt die Sonderregelung zunächst bis 31. August 2026. Zulässig sind Transporte und dazugehörige Leerfahrten, die mit der Bewältigung der Niedrigwasserfolgen zusammenhängen.
Auch Niedersachsen hat die Regelung bis 31. August 2026 befristet. Dort ist besonders klar formuliert, dass die Ausnahme nur für Beförderungen gilt, die Ersatzverkehre aufgrund des Niedrigwassers darstellen. Ein normaler Transittransport kann sich deshalb nicht allein darauf berufen, dass er durch Niedersachsen fährt.
Rheinland-Pfalz und Saarland: Zusammenhang mit Niedrigwasser erforderlich
In Rheinland-Pfalz gilt die Ausnahme bis längstens 30. September 2026. Sie umfasst Transporte, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Rhein-Niedrigwasser oder daraus resultierenden Ersatzverkehren zusammenhängen. Auch die dazugehörigen Leerfahrten sind erfasst. Großraum- und Schwertransporte fallen nicht unter die Regelung.
Das Saarland hat ebenfalls eine bis längstens 30. September 2026 befristete Sonderregelung eingeführt. Auch dort geht es um Transporte, die wegen der Niedrigwassersituation von der Wasserstraße auf andere Verkehrsträger verlagert werden.
Für internationale Transporte gilt: Transit allein reicht nicht aus
Die bloße Durchfahrt durch eines der Bundesländer mit Sonderregelung berechtigt nicht automatisch zu einer Sonntagsfahrt. Entscheidend ist, ob der konkrete Transport unter die jeweilige Ausnahme wegen des Niedrigwassers fällt.
Ein regulärer grenzüberschreitender Transport, etwa von Rumänien nach Frankreich, unterliegt daher grundsätzlich weiterhin dem deutschen Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Nur wenn die Beförderung nachweislich mit einem durch das Niedrigwasser verursachten Ersatzverkehr zusammenhängt, kann die jeweilige Länderregelung greifen.









