Luxemburg setzt Verpflichtung der Entsendemeldung für Fahrer aus

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Luxemburg hat die seit Sommer 2017 angewandten Entsende-Regelungen für Fahrer im Transportbereich bis auf weiteres ausgesetzt, teilt der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik & Entsorgung (BGL) mit.


Die Pflicht zur Entsendemeldung wird laut BGL so lange ausgesetzt, bis es eine europäische Lösung gibt. Vorschläge dazu hat die EU-Kommission im Mai 2017 im Rahmen des ersten EU-Mobilitäts-Paketes für den Straßengüterverkehr vorgelegt.

Für jede einzelne Fahrt musste bisher jeder Fahrer bei den luxemburgischen Behörden angemeldet werden und die Mindestlohnvorschriften einhalten. Voraussetzungen für den Zugang zum elektronischen Entsende-Portal war der Nachweis einer luxemburgischen Mehrwertsteuer-ID-Nummer sowie eine Registrierung beim Mittelstandsministerium über gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg.

Die bürokratischen Hürden

Der BGL hatte zuletzt mehrfach bei der EU-Kommission, dem zuständigen luxemburgischen Arbeitsministerium und bei der deutschen Bundesregierung gegen die unzumutbaren bürokratischen Hürden für ausländische Transportunternehmen interveniert. Die luxemburgische Gesetzgebung berücksichtigte eindeutig nicht die Besonderheiten des mobilen Personals im Verkehr, hatte der BGL deutlich gemacht.

Der BGL hatte betont, dass es so unmöglich sei, kurzfristige Transporte von und nach Luxemburg durchzuführen.

Wer gegen das luxemburgische Entsenderecht verstößt, kann mit einem Bußgeld zwischen 1000 Euro und 5000 Euro pro entsandten Arbeitnehmer und im Wiederholungsfall zwischen 2000 Euro und 10.000 Euro belangt werden.

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