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Ab heute treten zusätzliche Kabotageregelungen in Kraft. Was muss beachtet werden?

Ab dem 21.02.2022 und dem 21.05.2022 kommen zusätzliche Regelungen des Mobilitätspakets im Bereich der Kabotage hinzu. Die wichtigsten Änderungen und Wissenswertes rund um das Thema Kabotage hat das Bundesamt für Güterverkehr BAG in einem Flyer zusammengefasst.

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Nach Angaben der Europäischen Kommission zielen die aktuellen Änderungen des internationalen Transportrechts darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen der Sicherheit der Berufskraftfahrer, sozialer Gerechtigkeit und nachhaltiger Wirtschaft herzustellen. Zudem sollen gleichzeitig die marktwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der EU-Länder berücksichtigt werden.

Kurz – das Mobilitätspaket hat zum Ziel, die Arbeitsbedingungen der Fahrer in allen Ländern der Gemeinschaft zu verbessern und um dieser Idee nachzukommen führt die EU Änderungen des Mobilitätspakets in Etappen ein. Anfang Februar ist bereits eine Reihe von Regelungen eingetreten, die man in unserem Artikel – Kalender der Änderungen der Vorschriften des Mobilitätspakets im Jahr 2022 – nachlesen kann.

Ab heute gelten folgende Änderungen:

  1. Alle acht Wochen muss ein LKW in das Land zurückkehren, in dem er zugelassen ist.
  2. Nach drei Kabotagebeförderungen in einem bestimmten Land werden weitere Kabotagebeförderungen für vier Tage ausgesetzt (die so genannte „Abkühl-Phase/Cooling-Off-Phase“).
  3. Höhere Auflagen für den Verkehrsleiter (er darf keine Schulden bei öffentlichen Einrichtungen haben, nicht in Konkurs oder Liquidation sein).
  4. Die Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit wurde durch die Möglichkeit erleichtert, diese durch eine Bankgarantie oder ein anderes von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument nachzuweisen.
  5. Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Sanktionen gegen Absender, Spediteure, Auftragnehmer und Nachauftragnehmer wegen Nichteinhaltung der Kabotagevorschriften zu verhängen, wenn sie wussten oder unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände hätten wissen müssen, dass die von ihnen in Auftrag gegebenen Beförderungsleistungen Verstöße beinhalten würden.

Kabotagebeförderungen: Anschlusskabotage und Transitkabotage

Das BAG hat einen Flyer veröffentlicht, indem das Thema Kabotage detailliert anhand von Beispielen verständlich erklärt wird. Unter anderem findet man dort Antworten auf Fragen was Kabotage ist und was der Unterschied zwischen Anschlusskabotage und Transitkabotage ist.

Wissenswert ist, dass eine Kombination von Anschluss- und Transitkabotage zulässig ist, sofern man die Bedingungen für beide einhält.

  • Anschlusskabotage: „3 in 7“ Regel – Nach vollständiger Entladung der grenzüberschreitenden Beförderung in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat.
  • Transitkabotage: „1 in 3“ Regel – Nach Leerfahrt in einen EU-/EWR-Mitgliedsstaat nach abgeschlossener grenzüberschreitender Beförderung.

Beispiel aus dem Flyer zittert: „Das in Deutschland beheimatete Transportunternehmen kann nach der grenzüberschreitenden Beförderung nach Spanien und vollständiger Entladung in Madrid auch eine Kabotagebeförderung innerhalb des Aufnahmestaates Spanien durchführen und von den zwei verbleibenden Kabotagebeförderungen eine in Frankreich und eine in Belgien durchführen. Zulässig wäre es auch, zwei Kabotagebeförderungen im Aufnahmestaat Spanien und die dritte Kabotagebeförderung beispielsweise in Frankreich.“

Zum vollständigen Faltblatt des BAG –>> Kabotageregelungen 2022. 

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