TransInfo

Niederlande: Ein weiterer Fall von Missbrauch der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Lesezeit 2 Min.

Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen LKW-Fahrern ist das Transportunternehmen, das diesen Fahrern gegenüber tatsächlich weisungsbefugt ist, das ihre Lohnkosten trägt und das tatsächlich befugt ist, sie zu entlassen.

Der Europäische Gerichtshof hat am 16. Juli 2020 entschieden, dass der Arbeitgeber eines im internationalen Güterkraftverkehr tätigen LKW-Fahrers das Unternehmen ist, das diesem LKW-Fahrer gegenüber tatsächlich weisungsbefugt ist, das in Wirklichkeit die entsprechenden Lohnkosten trägt und das tatsächlich befugt ist, ihn zu entlassen. Nicht aber das Unternehmen, mit dem dieser LKW-Fahrer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und das in diesem Vertrag formal als Arbeitgeber des Fahrers angegeben ist ( in dem Fall eine Vermittlungsfirma ).

Im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens hatte das niederländische Unternehme AFMB Ltd, eine in Zypern gegründete Gesellschaft, mit in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen Verträge geschlossen, in denen sie sich gegen Zahlung einer Provision verpflichtete, die Verwaltung der Lastkraftwagen dieser Unternehmen für deren Rechnung und auf deren Gefahr zu übernehmen. Sie hatte ferner  mit im internationalen Güterkraftverkehr tätigen LKW-Fahrern mit Wohnsitz in den Niederlanden Arbeitsverträge geschlossen, in denen sie als Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer bezeichnet wurde.Die betroffenen LKW-Fahrer waren  in zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder auch in einem oder mehr Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation tätig

Nach Ansicht der AFMB und der Fahrer waren in so einem Fall die zyprischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit geltend, was nun der EuGH widerlegte, der festgestellt hat, dass die Fahrer zum Personal der Transportunternehmen gehörten und diese Unternehmen ihre Arbeitgeber waren, so dass die niederländischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sein dürften.

Foto: Pixabay

Tags