Das vom Bundesamt für Logistik und Mobilität verhängte Kabotageverbot gilt vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027. Das bestätigte die Behörde auf Anfrage der Redaktion.
Damit wird auch die Vorgeschichte der am 12. August veröffentlichten Entscheidung deutlich. Nach Angaben des BALM stützt sich die Untersagungsverfügung auf schwerwiegende Verstöße aus den Jahren 2023 bis 2025.
Insgesamt seien der Maßnahme 23 rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren vorausgegangen. Dabei wurden laut Behörde Bußgelder von zusammen mehr als 70.000 Euro festgesetzt. Trotz dieser Sanktionen kam es demnach weiterhin zu Verstößen gegen die Kabotagevorschriften.
Das BALM untersagte dem Unternehmen deshalb Kabotagebeförderungen im gesamten Bundesgebiet für zwölf Monate.
Unternehmen bleibt vorerst anonym
Welches polnische Transportunternehmen von dem einjährigen Kabotageverbot betroffen ist, macht das BALM nicht öffentlich. Auf Anfrage von trans.iNFO verwies ein Sprecher der Behörde auf rechtliche Gründe, die einer namentlichen Bekanntmachung entgegenstehen.
Zugleich ist die Untersagungsverfügung noch nicht bestandskräftig. Das Unternehmen hat daher weiterhin die Möglichkeit, gegen die Entscheidung mit den vorgesehenen Rechtsmitteln vorzugehen.
Nicht der einzelne Verstoß, sondern die Wiederholung war ausschlaggebend
Bemerkenswert an dem Fall ist, dass das BALM nicht bei einzelnen Bußgeldverfahren geblieben ist.
Nach Angaben der Behörde waren wiederholte schwerwiegende Verstöße gegen die Kabotagevorschriften ausschlaggebend. Die zuvor verhängten Bußgelder hätten die erneuten Zuwiderhandlungen offenbar nicht verhindert.
Rechtsgrundlage für das einjährige Verbot ist laut BALM § 3 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
Damit nutzt die Behörde ein Instrument, das über die Sanktion einzelner Verstöße hinausgeht: Ein ausländisches Transportunternehmen kann bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen zeitweise vom Kabotagemarkt in Deutschland ausgeschlossen werden.
Kabotage bleibt erlaubt – innerhalb klarer Grenzen
Kabotage ist grundsätzlich zulässig. Ausländische EU-Unternehmen dürfen unter den Voraussetzungen des EU-Rechts nach einer grenzüberschreitenden Beförderung innerstaatliche Transporte in Deutschland übernehmen.
Verstöße entstehen unter anderem dann, wenn die zulässige Zahl oder zeitliche Abfolge der Kabotagebeförderungen nicht eingehalten wird oder die erforderlichen Nachweise fehlen.
Seit dem Mobilitätspaket gilt außerdem eine viertägige Karenzzeit für dasselbe Fahrzeug, bevor im selben Mitgliedstaat erneut Kabotage durchgeführt werden darf.
Für Auftraggeber, Speditionen und Frachtführer ist deshalb nicht allein entscheidend, ob eine Gemeinschaftslizenz vorliegt. Auch die konkrete Transportkette muss den Kabotageregeln entsprechen und bei Kontrollen nachvollziehbar dokumentiert werden können.
Konsequenzen reichen über Bußgelder hinaus
Das BALM stellt die Maßnahme ausdrücklich in den Zusammenhang mit fairen Wettbewerbsbedingungen im Straßengüterverkehr und der konsequenten Verfolgung illegaler Kabotage.
Für Transportunternehmen zeigt der Fall vor allem, dass wiederholte Verstöße nicht bei einzelnen Bußgeldern enden müssen. Wenn ein Unternehmen trotz Sanktionen weiterhin gegen die Kabotagevorschriften verstößt, kann die Behörde den Zugang zum deutschen Kabotagemarkt zeitweise untersagen.
Damit trifft die Konsequenz unmittelbar das operative Geschäft: Für die Dauer des Verbots darf das betroffene Unternehmen keine innerdeutschen Kabotageaufträge mehr übernehmen.








