In der Praxis lassen sich Sanktionen und Exportkontrollen kaum noch trennscharf behandeln. Eine Sendung kann zolltariflich unauffällig wirken – und trotzdem problematisch sein, etwa wegen Endverwendungszweck und Endnutzer, der Eigentümer- und Kontrollstruktur, der Route, der Zahlungsabwicklung oder wegen US-Anteilen an Ware, Software oder Technologie.
Gerade das Baltikum spielt dabei eine besondere Rolle. Die Region ist Transitkorridor zwischen Russland, Belarus, der Europäischen Union und Drittstaaten. Zugleich ist sie ein Ort, an dem Ladungen angehalten, geprüft und – im Ernstfall – mit Strafverfahren sowie Einziehungen von Vermögenswerten verknüpft werden.
Die Kanzlei COBLAT berät im Baltikum unter anderem Finanzinstitute, Logistikunternehmen und Exporteure sowie Mandanten in Straf- und Einziehungsangelegenheiten. Aus dieser Praxis ergeben sich wiederkehrende Punkte, die für Unternehmen im Transport- und Exportgeschäft entscheidend sind.
1. Sanktionierte Personen werden oft zu eng gedacht
Viele Unternehmen prüfen zuerst, ob ein Geschäftspartner selbst auf einer Sanktionsliste steht. Häufig liegt das eigentliche Risiko jedoch nicht im Namen, sondern in Eigentum und Kontrolle.
Ein Beispiel: Eine Firma aus Belarus ist nicht gelistet. Der Geschäftsführer ist jedoch sanktioniert – ebenso der zuständige Minister. Ist das Unternehmen damit faktisch „sanktioniert“? Marktteilnehmer beantworten das weiterhin unterschiedlich. Aus baltischer Sicht wird dies häufig bejaht – auch wenn einzelne Erläuterungen der Europäischen Kommission teilweise anders gelesen werden, etwa im Zusammenhang mit Belarus Railways.
Lettland verfolgt dabei einen besonders strikten Kurs. Die lettische Financial Intelligence Unit betreibt ein öffentlich zugängliches Tool zur Sanktionsrecherche. In der Praxis wird dort insbesondere bei indirekter Kontrolle und bei Konstellationen mit Vermögenssperren sehr streng entschieden. Das Instrument ist öffentlich und für Marktteilnehmer hilfreich.
Ein Dauerproblem bleibt die „Schein-Entflechtung“: Sanktionierte Personen „verkaufen“ Anteile auf intransparente Weise, behalten aber Einfluss – etwa über Familienangehörige, loyale Manager, Finanzierungsstrukturen oder Vetorechte.
Rückenwind kommt hier vom Gerichtshof der Europäischen Union: Er hat bestätigt, dass Vermögenswerte auch bei nicht gelisteten Unternehmen eingefroren werden können, wenn diese allein aufgrund der Eigentümerstruktur von einer sanktionierten Person kontrolliert werden. Zuvor hatten manche Staaten das Einfrieren enger verstanden und vor allem auf die Anteile selbst abgestellt.
Die praktische Konsequenz: Ein reines Namensscreening des Vertragspartners reicht in vielen Fällen nicht aus. Unternehmen müssen nachvollziehen, wer tatsächlich kontrolliert, wer wirtschaftlich profitiert – und ob die Eigentümergeschichte plausibel ist.
2. EU-Recht ist einheitlich – die Praxis vor Ort nicht
Sanktionsverordnungen gelten in der gesamten Europäischen Union. Dennoch bleibt die Umsetzung in der Praxis zersplittert. In manchen Ländern ist bereits unklar, welche Behörde Genehmigungen oder Ausnahmen erteilen darf. Und selbst bei eindeutiger Zuständigkeit unterscheiden sich Behörden in ihrer Linie: Einige entscheiden sehr zurückhaltend, andere erteilen eher Freigaben.
Für die Logistik ist das hochrelevant. Was in einem Mitgliedstaat noch als machbar erscheint, kann in einem anderen als zu riskant gelten. Lokale Rechtsberatung ist daher oft unverzichtbar – und die Bewertung kann je nach Land unterschiedlich ausfallen.
3. Endverwendung und Endnutzer sind kein „Häkchen im Formular“
In der Praxis fällt noch immer der Satz: „Wir sind keine Ermittler.“ Unternehmen sind keine Ermittlungsbehörden – müssen aber auf offensichtliche Risikosignale reagieren.
Die Indikatoren sind häufig erstaunlich bodenständig:
- Webseite des Käufers und ob das Geschäftsprofil realistisch wirkt;
- Route und ob sie wirtschaftlich nachvollziehbar ist;
- Ware und mögliche Verwendungszwecke;
- Größe und Dringlichkeit der Bestellung;
- Drittstaaten-Intermediäre ohne erkennbare Funktion;
- Zahlung durch eine unbeteiligte Partei;
- Bezüge zu Russland, Belarus, Iran oder bekannten Hochrisiko-Umlenkungsdrehscheiben.
Viele Endverbleibserklärungen sind weiterhin zu schwach formuliert. Ein Satz wie „Die Ware wird nicht in Russland eingesetzt“ genügt in der Regel nicht. Belastbarer sind Erklärungen, die den tatsächlichen Einsatz beschreiben: konkrete Endverwendung, Ort, Nutzer, Projekt, Branche und warum die Ware benötigt wird.
4. Incoterms regeln nicht die Sanktionsverantwortung
Incoterms werden häufig falsch eingeordnet. Sie verteilen vertragliche und zivilrechtliche Pflichten zwischen Käufer und Verkäufer – sie entscheiden jedoch nicht darüber, wer im Sanktionsrecht „aus der Verantwortung“ ist.
Ein Verkäufer kann sich daher nicht darauf verlassen, dass das Risiko mit EXW oder FCA endet. Ein Spediteur kann nicht davon ausgehen, Sanktionen beträfen ausschließlich den Versender. Und eine Bank kann eindeutige Warnsignale bei Route oder Zahlung nicht ignorieren, nur weil sie „nur die Zahlung abwickelt“.
Entscheidend ist die tatsächliche Rolle in der Transaktionskette: Wer verkauft, organisiert, transportiert, finanziert, versichert, vermittelt, zahlt, empfängt – und wer am Ende profitiert.
5. Die richtige Warenabgrenzung bleibt eine Stolperfalle
Ein Klassiker: Wird eine Lieferung als Set, als Maschine, als Bausatz, als Ersatzteilpaket oder als einzelne Komponenten bewertet? Je nach Einordnung kann das Ergebnis komplett anders ausfallen.
Hinzu kommt, dass Behörden teils stark auf den Zolltarifcode abstellen. Bei mehreren Beschränkungen ist der Code jedoch nur der Einstieg. Mindestens genauso wichtig ist der beabsichtigte Einsatz – etwa industriell oder im Einzelhandel, im Energiesektor, für militärische Zwecke oder mit Bezug zu Russland.
Zu den EU-Beschränkungen zählen beispielsweise Güter, die zur Stärkung russischer Industriekapazitäten beitragen könnten – aufgeführt in Anhang XXIII der Verordnung 833/2014. Beim Gerichtshof der Europäischen Union sind dazu weiterhin Fragen offen. Ein zentraler Punkt ist, ob Unternehmen argumentieren können, dass eine konkrete Sendung trotz Zugehörigkeit zu einer weit gefassten Kategorie faktisch keinen Beitrag zur russischen Industriekapazität leistet. Derzeit gehen Behörden meist strikt vor.
6. US-Vorgaben greifen häufiger, als viele Exporteure erwarten
Für viele europäische Exporteure sind US-Exportkontrollen in der Praxis relevant, obwohl die Ware von einem EU-Unternehmen verkauft, aus der Europäischen Union versendet und in Euro fakturiert wird. US-Regeln können einschlägig sein, wenn Ware, Software oder Technologie einen ausreichenden US-Ursprungsanteil haben oder anderweitig unter US-Exportkontrollzuständigkeit fallen.
Deshalb sind Listen, Warnhinweise und Umlenkungsindikatoren des US BIS in der Praxis häufig wertvoll. Besonders relevant ist das bei Elektronik, Industrieanlagen, Maschinen, luftfahrtbezogenen Gütern, Dual-Use-Artikeln und Komponenten mit US-Technologie.
Ein Exporteur im Baltikum oder in der Europäischen Union sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass dies „nur US-Unternehmen“ betreffe. Diese Annahme ist in vielen Fällen unzutreffend.
7. Iran und Umleitungen über Drittstaaten bleiben Warnsignale
Das Transitrisko wird weiterhin unterschätzt. Nicht jede Ware darf durch jede Jurisdiktion transportiert werden – insbesondere dann nicht, wenn dort Exportkontrollen oder Sanktionsregime greifen. Routen mit Iran-Bezug sind ein häufiger blinder Fleck, auch wegen der geografischen Nähe von Türkei und Aserbaidschan.
Zudem sind Umgehungsmodelle zu beobachten, bei denen Waren über Drittstaaten laufen, während Zahlungen gezielt außerhalb der europäischen Finanzströme gehalten werden. Ziel solcher Konstruktionen ist es häufig, Waren- und Zahlungsströme nur bis zu einem „sicheren“ Zwischenhändler nachvollziehbar zu machen und die Geldspur nicht über EU-Banken zu führen – bis Behörden oder Finanzinstitute Auffälligkeiten erkennen.
Für Logistikunternehmen bedeutet das: Route, Zahlungsweg und Geschäftspartner müssen zusammen betrachtet werden. Wer nur einen Aspekt prüft, sieht nur einen Teil des Risikos.
8. Nicht nur „ob“, sondern „wie“ Compliance gelebt wird, muss zählen
Eine Schwäche im EU-Ansatz ist, dass Durchsetzung mitunter sehr formal wirkt. Im Mittelpunkt steht dann die Frage: „Gab es einen Verstoß?“ Weniger Gewicht bekommt, ob ein Unternehmen ein belastbares Compliance-Programm hatte, in gutem Glauben gehandelt hat, Warnsignale geprüft, Zweifel eskaliert und eine dokumentierte, risikobasierte Entscheidung getroffen hat.
In den USA ist dieser Blick häufig weiter entwickelt. Dort wird stärker auf die Qualität des Sanktions- und Exportkontrollprogramms geschaut: Management-Commitment, interne Kontrollen, Vorsatz, freiwillige Offenlegung und Abhilfemaßnahmen. Die Europäische Union sollte sich diesem Modell annähern.
Für Unternehmen bleibt die wichtigste Lehre: Ohne Dokumentation fehlt im Ernstfall ein zentraler Schutz. Wird eine Sendung später hinterfragt, muss nachvollziehbar sein, was geprüft wurde, warum das Risiko als vertretbar galt, wer freigegeben hat und welche Maßnahmen zur Risikominderung umgesetzt wurden.
9. Strafverfahren sind kein theoretisches Szenario mehr
Bis vor Kurzem stellte Artikel 84 des lettischen Strafrechts jeden Sanktionsverstoß vom ersten Euro Warenwert an als Straftat ein. Die Vielzahl an Verdachtsfällen zur Umgehung wurde dadurch praktisch kaum beherrschbar. Unter diesem Druck führte der Gesetzgeber eine Schwelle von 10.000 Euro ein: Darunter gilt der Verstoß nun als Ordnungswidrigkeit, darüber bleibt es eine Straftat. Gleichzeitig wurden die Sanktionen verschärft – abgesehen von der niedrigsten und der administrativen Stufe ist bei den meisten Tatbeständen nach Artikel 84 Freiheitsentzug inzwischen die Hauptstrafe.
In der Praxis laufen Einziehung und Verurteilung getrennt – und in sehr unterschiedlichem Tempo. Die Einziehung ist ein eigenständiges Verfahren, das sich auf die Ware oder Geldmittel in entsprechendem Wert richtet. Es ist vergleichsweise schnell, fokussiert auf das Vermögen und bewertet nicht die persönliche Schuld. Das Verfahren zur persönlichen Verantwortlichkeit verläuft dagegen langsamer; Verurteilungen in grenzüberschreitenden Konstruktionen sind weiterhin eher selten.
Für Logistikdienstleister und Exporteure bedeutet das: Sanktionen sind nicht mehr nur ein regulatorisches oder reputationsbezogenes Thema. Der lettische Zoll prüft Sendungen effektiv und gründlich. Jede Lieferung über der Schwelle von 10.000 Euro, die Warnsignale auslöst, kann eine strafrechtliche Ermittlung nach sich ziehen – parallel zu Vermögenssperren und Einziehungsverfahren. Schutz bietet in solchen Situationen vor allem belastbare Dokumentation einer echten Due Diligence zum Zeitpunkt der Transaktion: Was wurde geprüft, was war auffällig – und warum wurde versendet oder eben gestoppt?
Praxisfazit
Sanktionen und Exportkontrollen sind keine abstrakten Paragrafen mehr. Sie wirken als operative Spielregeln für Logistik, Vertrieb, Finanzen und Management.
Gut aufgestellt sind nicht Unternehmen, die versuchen, wie ein Nachrichtendienst zu arbeiten. Erfolgreich sind diejenigen, die Risikosignale früh erkennen, die richtigen Fragen stellen, Entscheidungen sauber dokumentieren – und Geschäfte ablehnen, die wirtschaftlich oder rechtlich nicht tragfähig sind.
Auch Lettland hat den Schritt von allgemeinen Warnungen hin zu konkreten Erwartungen vollzogen. Die Financial Intelligence Unit hat Leitlinien für Unternehmen veröffentlicht, die mit Ländern mit erhöhtem Sanktionsrisiko handeln. Die Botschaft: In solchen Warenströmen braucht es ein Sanktions-Compliance-Programm – mit Screening, Prüfungen zu Eigentum und Kontrolle, Endverwendungsprüfung, Checks zu Zahlung und Route, Eskalationsregeln und dokumentierten Entscheidungen. Ein reines „Checkbox“-Vorgehen reicht nicht mehr. Unternehmen, die Common High Priority Items exportieren, müssen zudem berücksichtigen: Schon das Fehlen eines solchen Programms kann als Sanktionsverstoß gewertet werden – und das Programm muss klare Regeln enthalten, wie Prüfungen zu „No Russia“-Klauseln durchgeführt werden.
Über den Autor
Edgars Pastars ist Partner und Leiter der Praxisgruppe Financial Regulatory and Compliance im lettischen Büro von COBLAT. Er ist ACAMS Certified Anti-Money Laundering Specialist (CAMS) sowie Certified Global Sanctions Specialist (CGSS) und zählt zu den angesehensten Experten für öffentliches Recht. Zudem ist er Mitautor mehrerer maßgeblicher Bücher zum Verfassungsrecht.
Edgars verfügt über langjährige Erfahrung in der Finanzregulierung, unter anderem im Bereich Konsumentenkredite. Darüber hinaus ist er als registrierter Vertreter in Lobbying-Aktivitäten im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses tätig – gestützt auf seine langjährige Praxis in legislativen Verfahren, die unter anderem Finanzdienstleistungen umfasst.
Edgars hat umfangreich zu bank- und finanznahen Themen gearbeitet und zu Recht, Compliance (Moneyval-Evaluierung), Risikomanagement, Kapitalmarkt (Covered Bonds, Verbriefung, Pensionsfonds), Verbraucherkrediten und Zahlungsverkehr (einschließlich PSD2-Umsetzung) beraten. Außerdem hat er den lettischen Finanzsektor in Arbeitsgruppen der European Banking Federation und von Europol vertreten.



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