Der italienische Kassationsgerichtshof hat vor Kurzem ein Urteil über die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes 298/1974 wegen des Nichtmitführens einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz gefällt. In dem Verfahren handelte es sich um einen Fahrer, der versäumt hatte, bei einer Kontrolle eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz vorzulegen, und zwar nicht, weil das Unternehmen diese überhaupt nicht erhalten hatte, sondern weil sich das Dokument während des Transports nicht an Bord des Fahrzeugs befand, berichtet das italienische Transportportal uominietrasporti.it.
Der Kassationsgerichtshof hat seine Entscheidung im Anschluss an eine Berufung gegen das Urteil des Gerichts Alessandria (Nr. 40/2016) gefällt, das auf die Anfechtung der früheren Entscheidung des Friedensrichters folgte, der gegen ein ausländisches Transportunternehmen Sanktionen verhängt hatte, weil es eine Warenbeförderung ohne beglaubigte Kopie der EU-Lizenz durchgeführt hatte. Der Frachtführer erhob Einspruch gegen das Urteil gemäß Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 298/1974, weil der Fahrer eine Fotokopie der Lizenz besaß, die jedoch nicht amtlich beglaubigt wurde.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Urteil der Vorinstanz, aus dem sich ergibt, dass eine bloße Fotokopie nicht ausreichend ist, weil es sich um die Nichteinhaltung einer spezifischen rechtlichen Verpflichtung handelt, die das Mitführen einer gültigen Bescheinigung (im Original oder in beglaubigter Kopie) zum Zeitpunkt der Kontrolle des Fahrzeugs voraussetzt.
In seinem Urteil bezog sich nämlich bereits das Gericht Alessandria auf die EG-Verordnung Nr. 1072 von 2009, in der festgelegt ist, in welcher Form die Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss, damit sie bei jeder Kontrolle vorgezeigt werden kann.
Transport ohne beglaubigte Kopie gilt als illegal
An dieser Stelle sollte darauf hingewiesen werden, dass das italienische Innenministerium einen Vermerk veröffentlicht hat, aus dem Folgendes hervorgeht: wird die Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug nicht mitgeführt, kann so ein Transport als illegal betrachtet werden.
Das Dokument bestätigt das frühere Urteil des Kassationsgerichtshofs, wonach die Verhängung der für illegale Beförderungen vorgesehenen Sanktionen völlig legitim ist, wenn im Fahrzeug keine Kopie der Gemeinschaftslizenz vorhanden ist.
Dies liegt daran, dass Artikel 46 des Gesetzes 298/74 nicht zwischen dem Fall unterscheidet, dass das Unternehmen keine Gemeinschaftslizenz erhalten hat, und dem Fall, dass das Dokument im Fahrzeug nicht mitgeführt wird.