Das Bundeskabinett hat letzte Woche ein steuerliches Investitionssofortprogramm auf den Weg gebracht, das gezielt die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland stärken soll. Im Zentrum steht neben allgemeinen steuerlichen Entlastungen insbesondere die Förderung der Elektromobilität – auch im Nutzfahrzeugbereich.
Kern des Gesetzes: Steuerliche Impulse für Investitionen
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt darauf ab, Investitionen kurzfristig attraktiver zu machen und Unternehmen mittelfristig zu entlasten. Zu den zentralen Maßnahmen zählen:
- Einführung einer neuen degressiven Abschreibung (AfA) für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter – der sogenannte „Investitions-Booster“
- Senkung der Körperschaftsteuer in mehreren Stufen ab 2028 (von derzeit 15 auf 10 % bis 2032)
- Erweiterte Forschungsförderung
- Maßnahmen zur Förderung von Elektrofahrzeugen, insbesondere von betrieblich genutzten.
Wichtiger Baustein: Steuerliche Förderung für Elektro-LKW und kleinere E-Nutzfahrzeuge
Die Förderung der Elektromobilität umfasst zwei wichtige steuerliche Änderungen:
1.Arithmetisch-degressive Abschreibung für neue Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG neu)
Für betrieblich angeschaffte rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 gekauft werden, gilt eine besonders attraktive Abschreibungsregelung. Die Abschreibung erfolgt mit festen Sätzen:
- 75 Prozent im Jahr der Anschaffung,
- 10 Prozent im Folgejahr,
- 5 Prozent , 5 Prozent , 3 Prozent und 2 Prozent in den weiteren Jahren.
Diese Regelung gilt ausschließlich für neue, batterieelektrische Fahrzeuge, darunter auch E-LKW, E-Transporter und Busse, sofern sie unter die Definition nach § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz fallen. Wichtig: Eine Kombination mit Sonderabschreibungen ist ausgeschlossen. Die degressive Abschreibung ersetzt die klassische lineare AfA vollständig.
2. Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagenbesteuerung auf 100.000 Euro
Bislang galt eine Grenze von 70.000 Euro. Künftig profitieren auch höherwertige E-Fahrzeuge (z. B. schwere E-LKW mit höherem Listenpreis) von der günstigen 0,25-Prozent-Regelung, sofern sie rein elektrisch betrieben werden.
VDA begrüßt gezielte Förderung für Nutzfahrzeuge
Der Verband der Automobilindustrie (VDA) sieht in den Plänen einen wichtigen Schritt zur Förderung der Elektromobilität. VDA-Präsidentin Hildegard Müller betonte, die vorgesehene 75-Prozent-Abschreibung könne „wertvolle und nachhaltige Impulse für die Marktentwicklung der E-Mobilität leisten“. Die Erweiterung auf E-Nutzfahrzeuge sei ausdrücklich zu begrüßen. Auch die höhere Listenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung sieht der Verband als positiv – sie könne den Gebrauchtmarkt für E-Fahrzeuge ankurbeln.
Zugleich forderte der VDA weitere Maßnahmen wie eine verbesserte steuerliche Behandlung von Leasingverträgen, die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge bis 2035 und eine zügige Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Absenkung des Stromsteuersatzes.
BDI fordert zügige Umsetzung vor der Sommerpause
Auch der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) unterstützt den Vorstoß. Hauptgeschäftsführerin Tanja Gönner erklärte, es sei gut, dass die Bundesregierung noch vor der Sommerpause konkrete Maßnahmen anstoße. Damit ein Investitionsaufschwung eintrete, brauche es nun „ein klares Aufbruchssignal“ und Planungssicherheit. Insbesondere die verbesserten Abschreibungsregeln und die geplante Körperschaftsteuersenkung müssten jetzt zügig auf den Weg gebracht werden.
Gönner forderte zudem weitere Schritte: den zügigen Bürokratieabbau, die Aussetzung des deutschen Lieferkettengesetzes und eine klare Definition zur Verwendung des geplanten Sondervermögens für Infrastrukturprojekte.
Parlamentarische Beratung steht noch aus
Der Gesetzentwurf wurde vom Bundeskabinett bereits beschlossen, befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren. Der Finanzausschuss des Bundestags hat für den 23. Juni 2025 eine Anhörung angesetzt. Die Verabschiedung im Bundestag ist für den 27. Juni 2025 vorgesehen. Die Zustimmung des Bundesrats soll am 11. Juli 2025 erfolgen.