Zum 1. April wird der berauschende Wirkstoff THC nicht länger rechtlich als Betäubungsmittel eingestuft. Aktuell markiert ein THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum den Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehrsrecht. Dieser Wert ist jedoch zu niedrig angesetzt, wenn es nach dem Deutschen Hanfverband (DHV) geht.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat hierzu im Dezember 2023 eine unabhängige Expertenkommission aus den Bereichen Medizin, Recht und Verkehr sowie dem Bereich der Polizei eingerichtet, um einen neuen THC-Grenzwert im Straßenverkehr zu ermitteln. Das Ergebnis der Expertenkommission liegt dem Verkehrsministerium nun vor.
Vorgeschlagen wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum, wie das Bundesverkehrsministerium mitteilte.
Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes sei nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt”, so die Experten.
Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille.
Zudem empfiehlt die Kommission für Fahranfänger und für unter 21-Jährige entsprechend der Regelung des § 24c StVG d.h. ein absolutes Alkoholverbot am Steuer bei Canabiskonsum vorzusehen.
Zur Einführung des von der Expertenarbeitsgruppe empfohlenen Grenzwertes ist laut der Gesetzesbegründung zu § 44 KCanG eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) (§ 24a) durch den Gesetzgeber erforderlich. Das Ergebnis hat das Verkerhsministerium bereits dem federführenden Bundesministerium für Gesundheit übermittelt, auch die Fraktionen wurden informiert.
Lesen Sie auch: Aktuelle Änderungen zum Wachstumschancengesetz. Neuer Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer