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Lang-LKW dürfen ab sofort die Grenzen überqueren

Letzte Woche begrüßte der BWVL das bilaterale Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Niederlanden und Deutschland. Ab sofort dürfen fünf Typen von Lang-LKW unter bestimmten Bedingungen in Deutschland unterwegs sein.

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Nach Unterzeichnung der Vereinbarung, tritt diese sofort in Kraft und gilt zunächst für drei Jahre. Nach dem EU-Recht dürfen Lang-LKW nur dann die Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten passieren, wenn die betreffenden Staaten ein Abkommen dafür schließen. Bislang durften Lang-LKW nur auf den in einer Positivliste aufgeführten Strecken in Deutschland fahren und der Einsatz solcher Fahrzeuge war nur aufgrund von Einzelgenehmigungen möglich.

Das Abkommen schafft nach Ansicht des BWVL eine bedeutende operative Verbesserung für die internationalen Lieferketten. Zudem wirke diese positiv gegen den Fahrermangel und für die Co2- Reduktion. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) erklärt, dass zwei Lang-LKW drei reguläre LKW ersetzen können, was weniger Verkehr auf den Straßen bedeute, geringeren Kraftstoffverbrauch und weniger CO2- und Schadstoffemissionen.

Auch der „kafkaesk-groteske Situation“ sei ein ende gesetzt, wo Transporteinheiten auf der einen Seite der Grenze zunächst entkoppelt werden, um sie getrennt über die Grenze zu bringen und auf der anderen Seite wieder zu einem Lang-LKW zusammenzukoppeln.

Nur unter bestimmten Bedingungen

Damit niederländische Lang-Lkw hier unterwegs sein können, müssen sie die bei uns geltenden Anforderungen und Sicherheitsstandards erfüllen“, betonte Scheuer.

  • Es gilt weiterhin die deutsche Gewichtsgrenze von 40 Tonnen (44 Tonnen für Fahrzeuge, die im Kombinierten Verkehr unterwegs sind). In den Niederlanden dürfen LKW mit Anhängern oder Aufliegern ein Gesamtgewicht von 50 Tonnen haben und bei Lang-LKW bis zu 60 Tonnen. Das darf man bei Fahrten in und nach Deutschland nicht.
  • Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2019 erstmals zugelassen wurden, müssen mit einem Abbiegeassistenten ausgerüstet sein.

Umgekehrt sieht das bilaterale Abkommen vor, dass auch Lang-LKW, die aus Deutschland in die Niederlande fahren, den dort geltenden Regeln entsprechen müssen.

  • Somit darf der sogenannte Typ 1 von Lang-LKW mit verlängertem Sattelauflieger von bis zu 17,88 Metern Gesamtlänge – in den Niederlanden nicht eingesetzt werden, da er dort nicht zugelassen ist.

Weitere Länder zeigen Interesse

Der BWVL sieht in dem bilateralen Vertrag mit den Niederlanden eine Blaupause für weitere Abkommen zum grenzüberschreitenden Verkehr mit Lang-LKW, insbesondere mit Nachbarstaaten wie Tschechien und Dänemark, die nach Informationen des Verbandes bereits ein starkes Interesse gezeigt haben.

Die Anhebung des zulässigen Gesamtgewichts auf 44 Tonnen, analog zur gängigen Praxis vieler europäischer Staaten, wäre eine weitere, schnell wirkende Maßnahme zur CO2-Reduktion“, erklärte BWVL-Präsident Jochen Quick.

Der BWVL e.V. ist einer der führenden Unternehmensfachverbände für Transport und Logistik. Seit 1955 vertritt der BWVL die gemeinsamen logistischen Interessen von über 1000 Mitgliedsunternehmen aus Industrie- und Handel gegenüber der Politik und in der Wirtschaft.

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