Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht vor, dass ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, mautpflichtig werden. Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit. Dazu haben kürzlich Verbände Klarheit gefordert und auf unzureichende Vorbereitungszeit hingewiesen.
Nun informiert das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) darüber, wer von den Ausnahmen der Mautpflicht ab 1. Juli 2024 betroffen ist und wer nicht. Zudem meldet der Mautbetreiber Toll Collect, dass der Einbau von Fahrzeuggeräten bereits läuft.
Klarheit bei Handwerkerausnahmen
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von der konkreten Fahrt und den beförderten Gütern ab. Wie das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) mitteilt gilt die Handwerkerausnahme, “wenn das Fahrzeug von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebs gefahren wird und Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind, oder wenn es handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden”.
Weiter heißt es vonseiten der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme alle in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführten Berufe sowie in Deutschland anerkannte Ausbildungsberufe erfüllen, deren Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist. Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe.
Fahrzeuge für die Handwerkerausnahme können ab sofort über die Toll Collect-Website gemeldet werden.
Neue Mautsätze pro Kilometer ab 1. Juli 2024 (in Cent/km)
Mit der Einführung der Maut für die Gewichtsklasse über 3,5 Tonnen tzGm sinken ab 1. Juli 2024 die Mauttarife für einige Fahrzeugklassen leicht. (in Klammern alte Mautsätze – d.h. gültig bis 30. Juni 2024)