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Quarantäneregeln in Polen: Das müssen LKW-Fahrer und Unternehmen beachten

Quarantäneregeln in Polen: Das müssen LKW-Fahrer und Unternehmen beachten

Quarantäneregeln in Polen: Das müssen LKW-Fahrer und Unternehmen beachten

Nachdem die polnische Regierung die Grenzen geschlossen hatte und eine Quarantänepflicht für Einreisende eingeführt hatte,  kamen bei Berufskraftfahrern und Transportunternehmen viele Zweifel auf. Obwohl die Regierung betonte, dass der Warenverkehr keinen Beschränkungen zu unterliegt, berichteten Unternehmen von Fällen, wo Kraftfahrer dennoch in Quarantäne geschickt wurden.  Aus dem Grund hat das Infrastrukturministerium Stellung zu der Situation genommen.

Der jüngste Mitteilung des Ministeriums für Infrastruktur zufolge sind Fahrer, die  im internationalen Straßengüterverkehr (einschließlich des internationalen kombinierten Verkehrs) tätig, nach dem Überschreiten der Staatsgrenze von der Quarantänepflicht befreit sind. Dies resultiert aus § 2 Abs. 2 Punkt 2 der Verordnung des Gesundheitsministers vom 20. März 2020 über die Bekanntgabe des Standes der Epidemie im Hoheitsgebiet der Republik Polen.

Wichtig ist, dass die Befreiung von der Quarantäne auch für ausländische Fahrer gilt, die nicht Staatsbürger der Europäischen Union sind, aber bei einem in Polen ansässigen Unternehmer beschäftigt sind und über ein Fahrerzeugnis verfügen.

Wer ist von der Quarantänepflicht befreit?

Wie man einer Meldung des Ministeriums entnehmen kann,  gilt die Befreiung von der obligatorischen Quarantäne nach dem Überschreiten der Staatsgrenze auch für Berufskraftfahrer im internationalen Straßenverkehr (einschließlich des internationalen kombinierten Verkehrs), die mit anderen Verkehrsmitteln als dem für den Güterverkehr verwendeten Fahrzeug aus dem Ausland zurückkehren:

– um in Polen oder nach einer Ruhepause im Ausland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Harmonisierung bestimmter sozialer Bestimmungen im Straßenverkehr,

– nach einer Unterbrechung der Arbeit unter den in Art. 31 Abschnitt 1 des Gesetzes vom 16. April 2004 über die Arbeitszeit von Fahrern (Journal of Laws von 2019, Punkt 1412).

Diejenigen Fahrer, die mit anderen Verkehrsmitteln als einem LKW nach Polen zurückkehren, sollten dem Grenzschutz Folgendes vorweisen können:

  • einen nationalen oder gemeinschaftlichen Führerschein mit dem Code 95
  • Fahrerbescheinigung im Fall eines Fahrers, der kein EU-Bürger, der aber in einem polnischen Unternehmern angestellt is

Polnische Fahrer sollten zusätzlich die Beschäftigung beim Unternehmen nachweisen können, indem sie den vom Arbeitgeber ausgestellten Beschäftigungsnachweis in Papierform oder elektronisch vorführen (z. B. Bescheinigungen, Arbeitsverträge). Sollte dies nicht möglich sein, kann der Umstand  in Ausnahmefällen durch eine schriftliche Erklärung des Fahrers bestätigt werden.

Leichter Transport auch von der Quarantäne befreit

Die obligatorische Quarantäne muss auch nicht von Fahrern bestanden werden, die Ladungen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem maximal zulässigen Gewicht von höchstens 3,5 Tonnen transportieren. Wie wir der Meldung der Ministeriums für Infrastruktur entnehmen können, müssen diese  Folgendes vorweisen können:

– Ausdruck aus dem polnischen Unternehmensregister CEIDG / KRS, wenn der Fahrer gleichzeitig Unternehmer ist (in Papierform oder in elektronischer Form),

– Ausdruck aus dem polnischen Unternehmensregister und einen vom Arbeitgeber ausgestellten Beschäftigungsnachweis (z. B. Bescheinigung, Arbeitsvertrag) (in Papierform oder in elektronischer Form).

Sollte die Vorlage der oben genannten Dokument nicht möglich sein, das sich die Geschäftstätigkeit in der Startphase befindet oder der Fahrer eben erst eingestellt wurde, kann in Ausnahmefällen eine schriftliche Erklärung des Fahrers vorgelegt werden.

Ausländer müssen Beschäftigungsnachweis vorlegen

Berufskraftfahrer, die Ausländer sind, die mit anderen Verkehrsmitteln als dem für den Straßengüterverkehr verwendeten Fahrzeug aus dem Ausland zurückkehren, müssen eine Nachweis vorlegen können, dass sie in Polen beschäftigt sind. (im Sinne der Verordnung des Innen- und Verwaltungsministeriums über die vorübergehende Aussetzung oder Begrenzung des Grenzverkehrs). Gleichzeitig betont das Ministerium, dass eine  Fahrerlaubnis ein ausreichender Nachweis  ist.

Foto:  Straż Graniczna/Twitter

 

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