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Foto: AdobeStock/Nico

Lieferkettengesetz: Weniger Pflichten, mehr Entlastung für Logistiker

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Die Bundesregierung hat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz angepasst. Für die Transport- und Logistikbranche bedeutet das eine deutliche Reduzierung des bürokratischen Aufwands – ohne Abstriche bei den menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten.

Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett die Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen. Die zentrale Neuerung: Unternehmen müssen künftig keine jährlichen Berichte mehr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen oder veröffentlichen.

Für Logistiker – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – entfällt damit ein erheblicher administrativer Aufwand. Unverändert bleibt jedoch die Pflicht, Risiken in der Lieferkette zu erfassen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen umzusetzen sowie diese intern zu dokumentieren.

Weniger Sanktionen bei kleineren Verstößen

Mit der Reform wird auch das Sanktionsregime angepasst. Bußgelder werden künftig nur noch bei schweren Verletzungen verhängt. Kleinere Mängel oder unvollständige Nachweise führen nicht mehr automatisch zu Sanktionen.

Das schafft nach Einschätzung des Bundesarbeitsministeriums mehr Rechtssicherheit und stärkt die Planbarkeit für Unternehmen, die komplexe internationale Lieferketten steuern.

Vorteile für die Transport- und Logistikbranche

Für die Logistik bedeutet die Neuregelung vor allem:

  • Weniger Bürokratie: Wegfall der Berichtspflicht reduziert Aufwand für Compliance-Abteilungen.
  • Planungssicherheit: Sorgfaltspflichten gelten fort, aber ohne doppelten Dokumentationszwang.
  • Konzentration auf Praxis: Fokus liegt auf tatsächlicher Risikoanalyse und Umsetzung statt auf Formalitäten.
  • Entlastung für KMU: Mittelständische Logistiker profitieren von der Entbürokratisierung, bleiben aber über Auftraggeber weiter in der Pflicht.

Gerade kleinere Unternehmen, die Teil internationaler Lieferketten großer Konzerne sind, müssen Nachweise zwar weiterhin intern vorhalten. Der Druck verlagert sich jedoch stärker auf die Anforderungen der Geschäftspartner als auf staatliche Kontrolle.

Übergang bis zur EU-Richtlinie

Das nationale Lieferkettengesetz bleibt solange gültig, bis die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in deutsches Recht umgesetzt ist – voraussichtlich ab 2028 oder 2029. Diese orientiert sich eng am deutschen Modell.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas betonte:

„Mit der Streichung der Berichtspflicht setzen wir den Koalitionsvertrag zügig um, um Unternehmen weiter zu entlasten. Gleichzeitig lassen wir beim Kampf gegen Kinder- und Zwangsarbeit sowie dem Schutz vor Arbeitsausbeutung nicht nach.“

Klare Leitlinie: Schutz von Arbeitsrechten

Unverändert bleibt der Grundsatz: Kinder- und Zwangsarbeit, Ausbeutung und Verstöße gegen Arbeits- und Umweltstandards sind auch künftig untersagt. Für die Transport- und Logistikbranche, die in globale Lieferketten eingebunden ist, bleibt die Einhaltung dieser Standards ein zentraler Faktor – allerdings mit weniger formalen Hürden.

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