Wie die Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs unter Berufung auf den französischen Verband AFTRI informiert, gilt für die Entsendung von Fahrern von leichten Nutzfahrzeugen zwischen 2,5t und 3,5t und Personenwagen mit weniger als 9 Sitzplätzen das Loi Macron und nicht das Lex specialis (Richtlinie EU 2020/1057).
Eine Arbeitgebervertretung des Unternehmens, welche Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet, ist daher dortzulande unentbehrlich. Obligatorisch muss auch eine Entsendebescheinigung über das SIPSI-System eingereicht werden.
Bei einer Entsendung ist zudem der in Frankreich geltende Mindestlohn zu berücksichtigen.