Im Oktober letzten Jahres ist eine Änderung des Gesetzes über die Entsendung von Fahrern im Straßenverkehr und einiger anderer Gesetze in Kraft getreten. Die Novelle führte unter anderem die Umsetzung der EU-Verordnungen über die Entsendung von Fahrern im Straßengüterverkehr und die schnellere Einführung der Pflicht zur Registrierung im SENT für Nicht-EU-Spediteure ein.
Einige der Bestimmungen sind im November 2024 in Kraft getreten. Ab diesem Datum gilt die Pflicht zur Registrierung im SENT für Beförderer, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EFTA-Mitgliedstaat ansässig sind. Ab dem 1. Januar 2025 hingegen gilt diese Verpflichtung auch für Beförderer aus anderen EU-Mitgliedstaaten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder EFTA-Mitgliedstaaten.
Nach den geltenden Vorschriften sind alle ausländischen Güterkraftverkehrsunternehmen von außerhalb der Europäischen Union, die grenzüberschreitende Transporte oder Kabotagebeförderungen auf dem Gebiet Polens durchführen, verpflichtet, eine SENT-Meldung abzugeben. Diese Verpflichtung gilt für alle Arten von Waren, nicht nur für die so genannten sensiblen Waren.
Für Transportunternehmen, die in einem EU- oder EFTA-Land ansässig sind, gilt die SENT-Meldepflicht für Transporte in oder aus Drittländern, für die eine Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (oder eine EKVM-Genehmigung) erforderlich ist.
Sowohl für EU- als auch für Nicht-EU-Unternehmen gilt die Verpflichtung auch für solche Transporte, für die die Genehmigungspflicht aufgrund internationaler, für Polen verbindlicher Abkommen ausgeschlossen wurde.
Gemäß den Vorschriften sind die vorgenannten Unternehmer verpflichtet, vor Beginn der Beförderung auf dem polnischen Staatsgebiet eine Anmeldung für diese Beförderung, die so genannte RMDP100, an das Melderegister zu senden. Andernfalls drohen ihnen hohe Geldstrafen.
Geldbußen für Verstöße im Zusammenhang mit SENT-Meldesystem
Auf Anfrage bei der polnischen Hauptinspektion für den Straßentransport haben wir die Ergebnisse der Inspektionen von Transportunternehmen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit dem polnischen Kontrollsystem erfragt. Die ITD hat bereits mehrere hundert Bußgelder für Fahrer und Verwaltungsentscheidungen zur Bestrafung von Spediteuren für eine Reihe von Verstößen im Zusammenhang mit der SENT erlassen:
- auf der Grundlage von lp. 2a, Anhang Nr. 1 zum Straßenverkehrsgesetz „Durchführung von Gütertransporten auf der Straße ohne Vorlage einer Referenznummer, eines die Anmeldung ersetzenden Dokuments oder einer Bestätigung über die Annahme eines die Anmeldung ersetzenden Dokuments in dem in Artikel 28b des Straßenverkehrsgesetzes genannten Fall“, die mit einer Geldstrafe von 1.500 Zloty – umgerechnet rund 360 Euro belegt wurden – im Jahr 2024 wurden 44 Bußgelder gegen Fahrer verhängt und 33 Bußgelder seit Anfang 2025;
- darüber hinaus wurden auf der Grundlage von lp. 2b, Anhang Nr. 1 zum Straßenverkehrsgesetz „Durchführung von Straßentransporten in Fällen gemäß Artikel 28b Absatz 1 oder 2 des Straßenverkehrsgesetzes unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 10b des Gesetzes über das Überwachungssystem für den Straßen- und Schienengüterverkehr und den Handel mit Heizstoffen oder die Verpflichtung gemäß Artikel 87 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes mit einem Bußgeld in Höhe von 2.000 Zloty – umgerechnet rund 480 Euro belegt – im Jahr 2024 wurden 45 Bußgelder gegen Fahrer verhängt und 25 Bußgelder seit Beginn dieses Jahres;
- auf der Grundlage von lp. 3.2a des Anhangs Nr. 3 zum Straßenverkehrsgesetz „Durchführung von Gütertransporten auf der Straße ohne Meldung an das Melderegister in dem in Artikel 28b des Straßenverkehrsgesetzes genannten Fall oder Meldung von Daten und Informationen, die unvollständig sind oder nicht den Tatsachen entsprechen“ unter Androhung eines Bußgeldes in Höhe von 12.000 Zloty – umgerechnet 2.890 Euro wurden im Jahr 2024 64 und im Jahr 2025 8 Verwaltungsentscheidungen gegen Transportunternehmen verhängt;
- auf der Grundlage von lp. 3.2b des Anhangs Nr. 3 zum Straßenverkehrsgesetz „Durchführung von Gütertransporten auf der Straße in dem in Artikel 28b des Straßenverkehrsgesetzes genannten Fall unter Verstoß gegen die in Artikel 10a (1) des Gesetzes über das Überwachungssystem für den Gütertransport auf der Straße und der Schiene und den Handel mit Heizstoffen genannte Verpflichtung“ wurden im Jahr 2024 52 Bußgeldbescheide gegen Transporteure verhängt, die mit einer Geldstrafe von 10.000 Zloty – umgerechnet rund 2.400 Euro bedroht waren, und im Jahr 2025 zwei Bescheide.