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Wichtige Stellungnahme zur umstrittenen 25-Stunden LKW-Parkdauer. Wird der Gerichtshof die Praxis der Dänen anfechten?

Letzte Woche hat der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seinen Schlussanträge bzw. Beurteilung zur 25-Stunden-Beschränkung in Dänemark für das Parken von LKW veröffentlicht.

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Seit dem 1. Juli 2018 gilt in Dänemark eine begrenzte Parkdauer für LKW auf Parkplätzen. Von diesem Zeitpunkt an dürfen LKW-Fahrer nicht mehr als 25 Stunden auf Parkplätzen und Gaststätten entlang von Autobahnen halten. In der Praxis bedeutet dies, dass es in Dänemark nicht möglich ist, eine 45-stündige Ruhezeit auf den Straßen einzulegen. Die Beschränkungen stießen auf den Widerstand ausländischer und dänischer Transportunternehmen. Die Regierung hingegen begründete die neuen Vorschriften mit der Notwendigkeit, „Nomadentum und Sozialdumping” im Straßengüterverkehr zu bekämpfen.


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Brüssel hat das Problem erkannt

Am 4. März 2022 erhob die Europäische Kommission vor dem EuGH Klage gegen Dänemark wegen Verletzung seiner Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, die unter anderem die Kabotage regelt. In ihrer Klage hat die EU-Kommission geltend gemacht, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1, 8 und 9 der genannten Verordnung verstoßen hat, indem es die maximale Haltezeit auf öffentlichen Parkplätzen entlang des dänischen Autobahnnetzes auf 25 Stunden begrenzt hat. Die genannten Artikel betreffen die Kabotage.

Die EU-Kommission hat außerdem entschieden, dass Dänemark die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Dänemark „freigesprochen”

Am 7. September veröffentlichte Athanasios Rantos, Generalanwalt des EuGH, seine Schlussanträge zu der dänischen Beschränkung.

In der Beurteilung wies Rantos darauf hin, dass die EU-Kommission nicht bewiesen habe, dass die 25-Stunden-Parkdauer tatsächlich eine Beschränkung für ausländische LKW-Fahrer darstelle. Dabei fügte er hinzu, dass es in Dänemark „sehr günstige Privatparkplätze” gebe, die eine Lösung für das Problem sein könnten.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Auswirkungen dieser Beschränkung auf die Planung der Ruhezeiten der Fahrer und damit auf die Erbringung von grenzüberschreitenden Straßentransportleistungen nach Dänemark zu gering und willkürlich sind, als dass eine solche nationale Maßnahme als Hindernis für den Austausch von Verkehrsdienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten angesehen werden könnte”, heißt es in der Beurteilung.

Laut dem Generalanwalt gibt es auch keine Verpflichtung, grenzüberschreitende Transportdienstleistungen zu „fördern”.

Meines Erachtens sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Erbringung grenzüberschreitender Transportdienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu fördern, sondern nur zu erleichtern, unabhängig davon, ob sie Parkplätze gebaut haben oder nicht und welche Vorschriften sie erlassen haben. Außerdem scheint es keine Bestimmung im EU-Recht zu geben, die die Mitgliedstaaten daran hindert, diese Gebiete umzugestalten, um sie für andere öffentliche Interessen zu nutzen”, heißt es weiter.

Dem zufolge hat Dänemark hier also nicht gegen das Gesetz verstoßen.

Der Generalanwalt des EuGH fasst die Schlussanträge zusammen. Ich schlage dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

– Das Königreich Dänemark wird freigesprochen, und
– Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Wie geht es weiter?

Wird das Urteil des EuGH im Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts stehen? Aller Wahrscheinlichkeit nach, ja. Der Generalanwalt des EuGH ist zwar ein beratendes Organ, der  die Richter des EuGH in ihrer Entscheidungsfindung unterstützt, wobei seine Meinung nicht bindend ist, jedoch zeigen die Statistiken, dass die Urteile des EU-Gerichtshofs in rund 90 Prozent der Fälle mit der Meinung des Generalanwalts übereinstimmen oder ihr nahe kommen.

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