Ab heute gilt eine obligatorische Quarantäne für alle, die aus Deutschland und Litauen nach Polen einreisen; es gibt aber auch Ausnahmen

Lesezeit 3 Min.

Die polnische Regierung hat beschlossen, dass es ab heute (Dienstag, den 30. März) neue Regeln für die Einreise nach Polen gibt. Die Quarantänevorschriften wurden sowohl für den Land- als auch für den Lufttransport vereinheitlicht. Dies ist auf die erhöhte Anzahl von COVID-19-Fällen zurückzuführen, weshalb an den Grenzen zu Deutschland und Litauen sanitäre Kontrollen eingeführt werden.

Reisende, die aus der Schengen-Zone nach Polen einreisen, unterliegen ab heute der obligatorischen Quarantäne, es sei denn, sie legen ein negatives COVID-19-Testergebnis (PCR- oder Antigentest) vor, das nicht älter als 48 Stunden ist. Reisende, die von auβerhalb der Schengen-Zone ankommen, werden ausnahmslos der Quarantäne unterworfen (ein negatives Testergebnis befreit nicht von der Quarantäne). Personen, die mit in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen geimpft wurden, sind von der Quarantäne befreit.

Infolge von diesen Änderungen werden ab heute diejenigen, die auf der Straße aus Deutschland und Litauen nach Polen einreisen, von den Beamten des Grenzschutzes kontrolliert. Piotr Müller, Sprecher der Regierung, erklärte während des gestrigen Briefings, dass nach den Änderungen, die durch die Verordnung eingeführt wurden, die Standard-Grenzkontrolle nicht wieder eingeführt werden wird. Die Patrouillen kontrollieren, ob Personen, die die Grenze überschreiten, über Testergebnisse verfügen. Ähnliche Beschränkungen wurden von der polnischen Regierung Ende Februar an den Grenzübergängen zur Tschechischen Republik und zur Slowakei eingeführt.

Wichtig für Transportunternehmen: Lkw-Fahrer sind von der Pflicht befreit, sich nach dem Grenzübertritt einer Quarantäne zu unterziehen und ein negatives Coronavirus-Testergebnis vorzuweisen.

Wie der Grenzschutz mitteilt, gibt es für die Transportindustrie relevante Ausnahmen, die von der obligatorischen Quarantäne ausgenommen sind:

– Fahrer, die Straßentransporte im Rahmen des internationalen Straßenverkehrs oder des internationalen kombinierten Verkehrs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes durchführen,

– Fahrer, die Straßentransporte im Rahmen eines internationalen Straßentransports oder eines internationalen kombinierten Verkehrs im Sinne des Straßentransportgesetzes durchführen, die aus dem Ausland zurückkehren oder das Gebiet der Republik Polen mit einem anderen Transportmittel als dem Fahrzeug durchqueren, in dem der Straßentransport durchgeführt wird:

a) um auf dem Gebiet der Republik Polen oder eines anderen Landes ihre Ruhepause einzulegen,

b) nach der Einlegung der Ruhepause im Ausland,

– Fahrer, die den Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Straßengüterverkehr und im nichtgewerblichen Straßengüterverkehr durchführen,

– Fahrer, die im grenzüberschreitenden gewerblichen Personenkraftverkehr mit Fahrzeugen zur Beförderung von mehr als 7 und nicht mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers tätig sind.

Foto: polnisches Grenzschutz

Tags