Foto: European Roads / Flickr / CC BY-NC-SA 2.0 (Ausschnitt, Symbolbild)

Brenner-Korridor: EU-Gerichtsgutachter rügt zentrale Lkw-Fahrverbote in Tirol

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Ein Gutachter am Gerichtshof der Europäischen Union hält mehrere Tiroler Beschränkungen für den Schwerverkehr auf der A12 und A13 für nicht vereinbar mit EU-Recht. Betroffen sind das Nachtfahrverbot, das sektorale Fahrverbot sowie das winterliche Samstagsfahrverbot auf der Brennerroute.

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Generalanwalt sieht in Nachtfahrverbot, sektoraler Sperre und winterlichem Samstagsfahrverbot Verstöße gegen EU-Recht.
  • Das Tiroler Dosiersystem (Blockabfertigung) könnte dagegen rechtlich Bestand haben, weil Italien nach Ansicht des Gutachters keinen unzulässigen Importhemmnis-Effekt belegen konnte.
  • Die Einschätzung ist nicht bindend: Bis zum Urteil des EuGH bleiben die Regeln in Kraft.
  • Folgen die Richter der Empfehlung, müsste Österreich drei zentrale Maßnahmen am Brenner-Korridor zurücknehmen, einschränken oder neu ausgestalten.

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona empfiehlt dem Gericht, Italiens Klage gegen Österreich in weiten Teilen stattzugeben. Im Fokus stehen die Regelungen für den Güterverkehr auf der A12 im Inntal sowie auf der A13 in Richtung Brenner.

Anders bewertet er das umstrittene Dosiersystem für Lkw: Hier schlägt er vor, Italiens Einwände zurückzuweisen. Hinweis: Die Stellungnahme ist nicht bindend; der EuGH ist daran nicht gebunden und entscheidet erst nach Abschluss seiner Beratungen.

Italien greift vier Tiroler Maßnahmen an

Italien hat das Verfahren (C-524/24) direkt gegen Österreich angestrengt. Rom argumentiert, dass vier Verkehrsmaßnahmen in Tirol den freien Warenverkehr auf einem der wichtigsten Nord-Süd-Korridore Europas spürbar einschränken.

Die A12 verbindet die deutsche Grenze bei Kufstein mit Innsbruck; dort geht es über die A13 weiter zum Brennerpass und nach Italien. Zusammen bilden beide Autobahnen einen zentralen Abschnitt des transeuropäischen Verkehrsnetzes und eine der wichtigsten Straßenachsen zwischen Italien, Deutschland und Nordeuropa.

Österreich räumt ein, dass einzelne Vorgaben den Güterverkehr bremsen. Zugleich verweist Wien auf Ziele wie Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Verkehrssicherheit.

Nach Einschätzung des Generalanwalts sollte der EuGH Österreich bei drei Punkten rügen:

  • das Nachtfahrverbot für Lkw,
  • das sektorale Fahrverbot für bestimmte Güter,
  • das Samstagsfahrverbot im Winter.

Für eine Unvereinbarkeit der Blockabfertigung mit EU-Recht sieht er dagegen nicht genügend Ansatzpunkte.

Nachtfahrverbot: Ziel wird laut Gutachter nicht konsequent verfolgt

Das Nachtfahrverbot betrifft überwiegend Fahrzeuge über 7,5 Tonnen und gilt auf einem rund 84 Kilometer langen Abschnitt der A12 in bestimmten Nachtstunden. Es ist ganzjährig vorgesehen, wobei die genauen Zeiten je nach Saison sowie nach Werktag oder Feiertag variieren.

Österreich begründet die Regelung damit, Stickstoffdioxid-Emissionen zeitlich zu verlagern: Tagsüber sollen sich Schadstoffe aufgrund der Wetter- und Luftaustauschbedingungen besser verteilen als in der Nacht.

Der Generalanwalt hält diese Argumentation jedoch nicht für durchgängig schlüssig. Nach der Zusammenfassung des Gerichts spiegele das Nachtfahrverbot keine Umsetzung des Ziels „in kohärenter und systematischer Weise“ wider.

Aus seiner Sicht wird der Verkehr dadurch vor allem in den Tag verlagert – statt ihn zu reduzieren oder umzuleiten. Kritisch bewertet er außerdem Ausnahmen für lokalen und regionalen Verkehr: Die Begründung, diese Fahrzeuge hätten keine Ausweichroute, stehe nicht in direktem Zusammenhang mit dem Ziel, Emissionen tagsüber besser zu verdünnen.

Zudem hätte Österreich nach Ansicht des Gutachters prüfen müssen, ob die ganzjährige Regelung angesichts neuerer Erkenntnisse zu Gesundheitsrisiken weiterhin verhältnismäßig ist – und ob weniger einschneidende Alternativen möglich wären.

Sektorales Fahrverbot: Anpassung an bessere Luftwerte fehlt

Beim sektoralen Fahrverbot geht es um einen etwa 65 Kilometer langen Abschnitt der A12. Dort dürfen Lkw bestimmte Warengruppen nicht transportieren – Güter also, die Österreich grundsätzlich als für die Schiene geeignet einstuft.

Grundsätzlich stellt der Generalanwalt das Instrument nicht vollständig infrage. Er hält es für möglich, dass die Maßnahme zu den Umweltzielen beitragen kann, und sieht in den Ausnahmen nicht automatisch einen Widerspruch.

Entscheidend ist aus seiner Sicht, dass Österreich die Regelung nicht erneut bewertet hat, obwohl sich die Luftqualität verbessert hat.

So wurden die Grenzwerte für Stickstoffdioxid entlang der betroffenen Abschnitte von A12 und A13 spätestens ab 2021 erreicht. Ab diesem Zeitpunkt hätte Österreich laut der vom Gericht wiedergegebenen Einschätzung prüfen müssen, ob das Verbot gelockert werden kann – oder ob andere Bausteine aus dem Maßnahmenpaket entfallen oder abgeschwächt werden sollten.

Der Streit knüpft zudem an zwei frühere EuGH-Urteile aus 2005 und 2011 an: Auch damals wurden sektorale Verkehrsbeschränkungen am Brenner als nicht EU-rechtskonform bewertet.

Winterliches Samstagsfahrverbot: Gutachter spricht von Diskriminierung

Kritisch fällt die Bewertung des winterlichen Samstagsfahrverbots aus.

2023 und erneut 2024 galt an Winter-Samstagen eine achtstündige Sperre für die meisten Lkw, die nach Italien, Deutschland oder in Länder unterwegs waren, die über diese Staaten erreicht werden. Meist galt die Sperre von 7 bis 15 Uhr, von Januar bis Anfang März.

Österreich begründete die Maßnahme mit Verkehrssicherheit und einem reibungslosen Autobahnbetrieb in Phasen besonders starker Überlastung.

Der Generalanwalt bewertet die Regelung dennoch als diskriminierend, weil sie an das ausländische Ziel des Fahrzeugs anknüpft. Laut der vom Gericht zusammengefassten Einschätzung fehlt es an einer tragfähigen Rechtfertigung. In Kombination mit anderen Verboten werde internationaler Straßengüterverkehr an Teilen des Wochenendes „praktisch nahezu unmöglich“.

Unterm Strich seien Fahrten für Lkw im Wochenverlauf nur während rund 46 % der Zeit ohne Einschränkungen möglich gewesen.

Hinzu kommt aus Sicht des Gutachters: Ein Teil der Samstagsstaus, die Österreich in den Griff bekommen will, entstehe überhaupt erst durch das Zusammenspiel der übrigen Beschränkungen.

Blockabfertigung: Italiens Angriff bleibt vorerst ohne Durchschlag

Weniger Erfolg hat Italien mit seiner Kritik an der Blockabfertigung (Dosiersystem).

Die Regelung gibt es seit 2018; sie wird an ausgewählten Tagen für den in Richtung Süden fahrenden Lkw-Verkehr angewandt, der bei Kufstein aus Deutschland nach Österreich einreist. Italien argumentierte, dadurch werde der Zufluss auf maximal rund 300 Lkw pro Stunde begrenzt.

Österreich hält dagegen: Eingesetzt werde das Instrument nur bei Bedarf, meist nur für einige Stunden am Morgen. Zudem funktioniere die Dosierung über eine zusätzliche Tempobeschränkung – nicht über eine feste, im Voraus definierte Mengenquote.

Der Generalanwalt hält die Blockabfertigung für rechtlich „nicht zu beanstanden“ – sofern sie tatsächlich nur ausnahmsweise, auf kurzen Streckenabschnitten und auf Basis verlässlicher Stauprognosen eingesetzt wird.

Italien habe nicht belegt, dass die praktische Wirkung einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung oder einem vergleichbaren Hindernis nach EU-Recht gleichkomme.

Was jetzt gilt: Alles bleibt vorerst wie bisher

Mit der Stellungnahme werden die Tiroler Maßnahmen nicht außer Kraft gesetzt. Generalanwälte geben unabhängige Empfehlungen ab, doch der EuGH muss ihnen nicht folgen. Das Gericht berät nun; das endgültige Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt erwartet.

Sollte der EuGH am Ende einen Verstoß gegen EU-Recht feststellen, müsste Österreich das Urteil umgehend umsetzen. Dann könnte Tirol die betroffenen Regelungen streichen, enger fassen oder grundlegend neu gestalten – wie genau, hängt von der Formulierung des finalen Spruchs ab.

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